Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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JAKOB (1993, S. 30 und 31) viel zu niedriger Wert. Gerade bei einer Aufstockung der Viehhaltung oder Flächenpacht, produktionstechnischen Verbesserungen oder kostensenkenden Rationalisierungen in der Arbeitswirtschaft kann der Ertragswert des Hofes in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen sein. Bei gegenläufigen Entwicklungen kann der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes natürlich auch genauso stark gesunken sein (vgl. KÖHNE 2007, S. 870). 3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung „Der Gesetzgeber hat darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte – wie in § 21 Abs. 1 BewG vorgesehen – in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Das führte langfristig natürlich zu Konflikten zwischen Hoferben und weichenden Erben. So klagte eine weichende Erbin gegen den Hoferben, dem mit Hofübergabevertrag vom 6.8/7.10 1987 der landwirtschaftliche Betrieb vererbt worden ist. Vor dem Landesgericht in Bonn klagte die weichende Erbin auf einen Zuschlag zum Einheitswert, der bei dem zu vererbenden Betrieb 73.000 DM betrug, weil der tatsächliche Wert des Hofes über eine Millionen DM lag. Die Klägerin, der als Pflichtteil 1/16 des Hofeswertes zustanden, forderte eine Zahlung von 90.000 DM. Sowohl das Landesgericht in Bonn wie auch die nächst höhere Instanz, das Oberlandesgericht in Köln, sprachen der Klägerin auf Grundlage des Einheitswerte vom 1.1.1988 aber nur eine Zahlung von 2.300 DM zu. Einen Zuschlag nach § 12 Abs.2 Satz 3 HöfeO (siehe auch Kapitel 1.1) wurde nicht für berechtigt gehalten, da es sich bei der eingetretenen allgemeinen Änderung der Werteverhältnisse seit 1964 nicht um nur den Einzelfall betreffende Umstände handelt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben. 14

3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 In der Revision der Verhandlung ließ der Bundesgerichtshof folgendes Urteil verlauten: „Der Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 Höfeordnung lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine entsprechende Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.“ Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben, jedoch keine konkreten Vorgaben zur Berechnung des Zuschlages gemacht. Trotzdem muss es natürlich das Ziel sein, „wieder eine klare und eindeutige Regelung zur Streitvermeidung zwischen Hoferben und weichenden Erben zu finden“ (HOLL 2002, S.15). Da dies jedoch seit der Urteilsverkündung im Jahre 2000 nicht geschehen ist, werden in Kapitel fünf verschiedene Ansätze für die Berechnung von Zu- und Abschlägen vom Hofeswert entwickelt. 15

3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99<br />

In der Revision der Verhandlung ließ der Bundesgerichtshof folgendes Urteil verlauten: „Der<br />

Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren<br />

vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-Kraft-Treten der<br />

Neufassung der HöfeO <strong>im</strong> Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die an die<br />

Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 Höfeordnung lückenhaft<br />

geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen<br />

Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine<br />

entsprechende Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.“<br />

Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben, jedoch keine<br />

konkreten Vorgaben zur Berechnung des Zuschlages gemacht. Trotzdem muss es natürlich<br />

das Ziel sein, „wieder eine klare und eindeutige Regelung zur Streitvermeidung zwischen<br />

Hoferben und weichenden Erben zu finden“ (HOLL 2002, S.15). Da dies jedoch seit der<br />

Urteilsverkündung <strong>im</strong> Jahre 2000 nicht geschehen ist, werden in Kapitel fünf verschiedene<br />

Ansätze für die Berechnung von Zu- und Abschlägen vom Hofeswert entwickelt.<br />

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