Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...
Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ... Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...
JAKOB (1993, S. 30 und 31) viel zu niedriger Wert. Gerade bei einer Aufstockung der Viehhaltung oder Flächenpacht, produktionstechnischen Verbesserungen oder kostensenkenden Rationalisierungen in der Arbeitswirtschaft kann der Ertragswert des Hofes in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen sein. Bei gegenläufigen Entwicklungen kann der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes natürlich auch genauso stark gesunken sein (vgl. KÖHNE 2007, S. 870). 3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung „Der Gesetzgeber hat darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte – wie in § 21 Abs. 1 BewG vorgesehen – in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Das führte langfristig natürlich zu Konflikten zwischen Hoferben und weichenden Erben. So klagte eine weichende Erbin gegen den Hoferben, dem mit Hofübergabevertrag vom 6.8/7.10 1987 der landwirtschaftliche Betrieb vererbt worden ist. Vor dem Landesgericht in Bonn klagte die weichende Erbin auf einen Zuschlag zum Einheitswert, der bei dem zu vererbenden Betrieb 73.000 DM betrug, weil der tatsächliche Wert des Hofes über eine Millionen DM lag. Die Klägerin, der als Pflichtteil 1/16 des Hofeswertes zustanden, forderte eine Zahlung von 90.000 DM. Sowohl das Landesgericht in Bonn wie auch die nächst höhere Instanz, das Oberlandesgericht in Köln, sprachen der Klägerin auf Grundlage des Einheitswerte vom 1.1.1988 aber nur eine Zahlung von 2.300 DM zu. Einen Zuschlag nach § 12 Abs.2 Satz 3 HöfeO (siehe auch Kapitel 1.1) wurde nicht für berechtigt gehalten, da es sich bei der eingetretenen allgemeinen Änderung der Werteverhältnisse seit 1964 nicht um nur den Einzelfall betreffende Umstände handelt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben. 14
3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 In der Revision der Verhandlung ließ der Bundesgerichtshof folgendes Urteil verlauten: „Der Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 Höfeordnung lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine entsprechende Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.“ Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben, jedoch keine konkreten Vorgaben zur Berechnung des Zuschlages gemacht. Trotzdem muss es natürlich das Ziel sein, „wieder eine klare und eindeutige Regelung zur Streitvermeidung zwischen Hoferben und weichenden Erben zu finden“ (HOLL 2002, S.15). Da dies jedoch seit der Urteilsverkündung im Jahre 2000 nicht geschehen ist, werden in Kapitel fünf verschiedene Ansätze für die Berechnung von Zu- und Abschlägen vom Hofeswert entwickelt. 15
- Seite 1 und 2: Masterarbeit im Studiengang Agrarwi
- Seite 3 und 4: Abkürzungsverzeichnis a.F. Af. Akt
- Seite 5 und 6: Tabelle 23: Korrelationskoeffizient
- Seite 7 und 8: Einleitung Dass Erbschaften, unabh
- Seite 9 und 10: 1. Die Höfeordnung Die HöfeO stel
- Seite 11 und 12: Sätze 2 und 3 HöfeO). Dies ist in
- Seite 13 und 14: Dieser Ertragswert muss zunächst f
- Seite 15 und 16: Abbildung 3: Berechnung des Reinert
- Seite 17 und 18: Abbildung 5: Berechnung des Einheit
- Seite 19: 3. Die Aktualisierung des Einheitsw
- Seite 23 und 24: Vergleich mit anderen Mitgliedsbetr
- Seite 25 und 26: vorhandenen Daten geschätzt werden
- Seite 27 und 28: Ackerfrüchten“ auf bis zu 32 ha
- Seite 29 und 30: Bedeutung gewann, war der Anbauumfa
- Seite 31 und 32: zugenommen und sich von 26 Kühen i
- Seite 33 und 34: Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig
- Seite 35 und 36: Abbildung 13: Flächennutzung der M
- Seite 37 und 38: Abbildung 15: Erlöse der Marktfruc
- Seite 39 und 40: Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruc
- Seite 41 und 42: 2010 waren es 34 ha. Wie in Abbildu
- Seite 43 und 44: Abbildung 20: Erlöse der Milchvieh
- Seite 45 und 46: Der Milchpreis in € je Kilogramm
- Seite 47 und 48: Der durchschnittliche Veredlungsbet
- Seite 49 und 50: Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: E
- Seite 51 und 52: Abbildung 26: Spezialaufwand der Ve
- Seite 53 und 54: Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlung
- Seite 55 und 56: esonderer Zu- oder Abschlag laut §
- Seite 57 und 58: Grundsätzlich entspricht der aktua
- Seite 59 und 60: Jahren 1982 bis 2006 lag der derzei
- Seite 61 und 62: Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: D
- Seite 63 und 64: auch unter Fortschreibung einer mö
- Seite 65 und 66: Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 Be
- Seite 67 und 68: der weichenden Erben zum tatsächli
- Seite 69 und 70: Im Jahre 2010 hatte sich die Ertrag
JAKOB (1993, S. 30 und 31) viel zu niedriger Wert. Gerade bei einer Aufstockung der<br />
Viehhaltung oder Flächenpacht, produktionstechnischen Verbesserungen oder<br />
kostensenkenden Rationalisierungen in der Arbeitswirtschaft kann der Ertragswert des Hofes<br />
in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen sein. Bei gegenläufigen Entwicklungen kann<br />
der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes natürlich auch genauso stark gesunken<br />
sein (vgl. KÖHNE 2007, S. 870).<br />
3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung<br />
„Der Gesetzgeber hat darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte – wie in<br />
§ 21 Abs. 1 BewG vorgesehen – in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So<br />
finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden<br />
Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Das führte<br />
langfristig natürlich zu Konflikten zwischen Hoferben und weichenden Erben. So klagte eine<br />
weichende Erbin gegen den Hoferben, dem mit Hofübergabevertrag vom 6.8/7.10 1987 der<br />
landwirtschaftliche Betrieb vererbt worden ist. Vor dem Landesgericht in Bonn klagte die<br />
weichende Erbin auf einen Zuschlag zum Einheitswert, der bei dem zu vererbenden Betrieb<br />
73.000 DM betrug, weil der tatsächliche Wert des Hofes über eine Millionen DM lag. Die<br />
Klägerin, der als Pflichtteil 1/16 des Hofeswertes zustanden, forderte eine Zahlung von<br />
90.000 DM. Sowohl das Landesgericht in Bonn wie auch die nächst höhere Instanz, das<br />
Oberlandesgericht in Köln, sprachen der Klägerin auf Grundlage des Einheitswerte vom<br />
1.1.1988 aber nur eine Zahlung von 2.300 DM zu. Einen Zuschlag nach § 12 Abs.2 Satz 3<br />
HöfeO (siehe auch Kapitel 1.1) wurde nicht für berechtigt gehalten, da es sich bei der<br />
eingetretenen allgemeinen Änderung der Werteverhältnisse seit 1964 nicht um nur den<br />
Einzelfall betreffende Umstände handelt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wieder<br />
aufgehoben.<br />
14