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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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3. Die Aktualisierung des Einheitswertes<br />

Laut § 21 des BewG muss der Einheitswert und damit auch der Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung alle sechs Jahre an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

angepasst werden. Dies ist jedoch zum einen seit dem 1.1.1964 nicht geschehen, zum<br />

anderen war dieser Einheitswert bereits <strong>im</strong> Jahre 1964 sehr niedrig <strong>im</strong> Verhältnis zum<br />

Verkehrswert und zur wirtschaftlichen Situation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(vgl. KÖHNE 2007 S. 867). Daher wurde die Bemessungsgrundlage der Abfindung weichender<br />

Erben vom Gesetzgeber auf Vorschlag einer Expertenkommission am 26.7.1976 geändert.<br />

Bei dieser Novellierung der HöfeO wurde festgelegt, dass nicht wie bisher der einfache<br />

Einheitswert den Hofeswert ergibt, sondern der eineinhalbfache Einheitswert.<br />

Vorausgegangen waren mehrere Sitzungen einer Kommission bestehend u.a. aus Vertretern<br />

des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestages, eines<br />

Rechtsausschusses und der Bundesregierung. Vertreter der Bundesregierung plädierten für<br />

eine Verdopplung des Einheitswertes als Grundlage für die Abfindungsbemessung. Sie<br />

konnten die übrigen Mitglieder der Kommission davon jedoch nicht überzeugen, da diese<br />

eine zu hohe Belastung des Hoferben befürchteten (vgl. LÜNEN 2002). Die sich nach den<br />

Ertragswerten aus dem Jahre 1964 berechnete Abfindung wurde also pauschal um 50<br />

Prozent erhöht. Damit hat der Gesetzgeber die Abfindung erhöht, eine Anpassung an die<br />

aktuellen Ertragswerte in der Landwirtschaft aber umgangen.<br />

Durch die nicht erfolgte Aktualisierung des Einheitswertes ist das Ziel der HöfeO, die<br />

Abfindung der weichenden Erben an die Entwicklung des Ertragswertes zu koppeln, nicht<br />

erreicht worden. Die Abfindungsregelung der HöfeO ist in diesem Punkt lückenhaft, denn<br />

„sie berücksichtigt nicht die Situation, die eingetreten ist, dass die – entgegen den<br />

Vorstellungen des Gesetzgebers – regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststellung des<br />

Einheitswertes (§ 21 Abs. 1 BewG) seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Höfeordnung<br />

<strong>im</strong> Jahre 1976 ausgeblieben ist“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Die Abfindungen werden<br />

<strong>im</strong>mer noch nach den wirtschaftlichen Bedingungen aus dem Jahre 1964 berechnet,<br />

wodurch es <strong>im</strong> Laufe der Zeit zu nicht hinnehmbaren Werteverzerrungen aufgrund der<br />

Entwicklung der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gekommen ist (vgl. BT-<br />

Drs. 6/3418, S. 49 und 50). So betrug der durchschnittliche Einheitswert eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebes <strong>im</strong> Jahre 1988 gerade einmal 8.864 DM, ein nach Ansicht von<br />

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