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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Dieser Ertragswert muss zunächst für alle Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes (siehe Abb. 1) berechnet werden, dann werden alle einzelnen Ertragswerte<br />

zusammengerechnet. Das Ergebnis der Addition ist dann der Einheitswert des Hofes.<br />

Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Einheitsbewertung<br />

Imkerei<br />

Fischzucht für<br />

Binnenfischerei und<br />

Teichzucht<br />

Bestandteile des luf Vermögens<br />

Saatzucht<br />

Weihnachtsbaumkulturen<br />

Binnenfischerei Teichwirtschaft Pilzanbau<br />

weinbauliche<br />

Nutzung<br />

(§ 56 BewG)<br />

gärtnerische<br />

Nutzung<br />

(§ 59 BewG)<br />

sonstige luf<br />

Nutzungen (§ 62<br />

BewG, Abschn. 1.12<br />

fortswirtschaftliche<br />

Nutzung<br />

(§ 53 BewG)<br />

landwirtschaftliche<br />

Nutzung<br />

(§ 50 BewG)<br />

Abbauland (§ 43 BewG) luf Nutzung der Land- und Forstwirtschaft<br />

Geringstland (§ 44 BewG) (§ 34 Abs.2 Nr.1 BewG) dienende Nebenbetriebe (§ 42 BewG)<br />

Unland (§ 45 BewG)<br />

Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 1 Nr.1 BewG)<br />

Wohnteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG)<br />

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 BewG)<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Je nachdem, für welchen Bestandteil des luf Vermögens der Ertragswert berechnet wird,<br />

finden verschiedene Verfahren Anwendung (siehe Abbildung 2). Nach § 37 Abs. 1 BewG wird<br />

der Ertragswert der Nutzung durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt. Bei dem<br />

Vergleichswert-Verfahren werden unmittelbare Vergleichswerte ermittelt, deren<br />

Bezugsgröße nicht zwingend ein ha ist. Dagegen wird der Vergleichswert (bzw. Ertragswert)<br />

be<strong>im</strong> Vergleichszahlen-Verfahren <strong>im</strong>mer in der Einheit ein ha ausgedrückt. Dieses Verfahren<br />

wird auch für den in der vorliegenden Arbeit insbesondere wichtigen Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung genutzt. Ist die Durchführung von vergleichenden Verfahren<br />

nicht möglich, werden Einzelertragswerte festgestellt (§ 37 Abs. 2 BewG). Dieses Verfahren,<br />

welches beispielsweise für den Wohnungswert genutzt wird, findet aufgrund des hohen<br />

Aufwandes möglichst selten Anwendung.<br />

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