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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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Sätze 2 und 3 HöfeO). Dies ist insbesondere in Anspruch zu nehmen, wenn seit der letzten<br />

Einheitswertfeststellung Grundstücke, Maschinen oder sonstige Einrichtungen und Anlagen<br />

angeschafft bzw. veräußert wurden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidet<br />

das Landgericht darüber, ob gewisse Zu- oder Abschläge angemessen sind.<br />

Nach allen Abzügen muss jedoch 1/3 des Hofeswertes als Grundlage für die Erbabfindung<br />

übrig bleiben. Dieser Wert wird dann unter allen Erben „aufgeteilt“. Weniger, nämlich den<br />

Pflichtteil, bekommen die Erben, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen<br />

von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Pflichtteil beträgt die<br />

Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).<br />

Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb also einen Einheitswert von 80.000 €, beträgt der<br />

Hofeswert 120.000 €. Nach allen Abzügen müssen davon mindestens 40.000 € als Grundlage<br />

für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben verbleiben. Sind zwei Erben<br />

vorhanden, von denen einer der Hoferbe ist, hat der weichende Erbe einen Anspruch von<br />

20.000 € gegen den Hoferben. In diesem Beispiel macht der Betrag von 20.000 € den<br />

gesetzlichen Erbteil aus. Wird der weichende Erbe vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt,<br />

besteht also nur noch ein Anspruch von 10.000 € gegen den Hoferben.<br />

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