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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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ursprüngliche Bedeutung verloren hat. Daher wurde in dieser Arbeit der Vorschlag<br />

erarbeitet, anstelle des dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zu Grunde<br />

liegenden modifizierten Reinertrags andere wirtschaftliche Kennzahlen für die Bemessung<br />

der Erbabfindung zu nutzen. Da die verwendeten Kennzahlen wie der Milch- oder Ferkelpreis<br />

jeweils nur einen Bestandteil des Reinertrages ausmachen, ist deren Anwendung natürlich<br />

nicht der Nutzung des Reinertrages vorzuziehen. Sie haben jedoch <strong>im</strong> Gegensatz zum<br />

modifizierten Reinertrag, dessen Ermittlung nach dem BewG dem Gesetzgeber offensichtlich<br />

zu aufwendig ist, den großen Vorteil, dass sie vergleichsweise einfach festzustellen sind.<br />

Als Kennzahlen, die die höchste signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW<br />

aufweisen und diesen in den Berechnungen daher am besten ersetzen können, wurden für<br />

den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb die Milcherlöse je Kuh, für die<br />

Marktfurchtbetriebe die Erlöse aus der Fruchtfolge, für die Milchviehbetriebe der Milchpreis<br />

und für die Veredlungsbetriebe der Ferkelpreis ermittelt. Diese Kennzahlen wurden nun<br />

verwendet, um den Soll-EAW zu berechnen. Der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag zum<br />

derzeitigen EAW errechnet sich aus der Differenz dieser beiden Werte. Wird davon<br />

ausgegangen, dass die weichenden Erben nach den tatsächlich vorliegenden Ertragswerten<br />

abgefunden werden sollen, muss in dem ersten Jahr der Betrachtung das Verhältnis der<br />

Kennzahlen zum aktualisierten EAW berechnet werden, um in den folgenden Jahren den<br />

Soll-EAW zu best<strong>im</strong>men. Bei der Kopplung der Kompensation der weichenden Erben des<br />

schleswig-holsteinischen Durchschnittbetriebes an den Milcherlös hätte der<br />

durchschnittliche Zuschlag zum derzeitigen EAW 2.739 €/ha bzw. das 2,89-fache des<br />

derzeitigen EAW betragen müssen. In dieser Betrachtung wären sowohl für die<br />

spezialisierten Viehhaltungsbetriebe wie auch, <strong>im</strong> Gegensatz zu den vorigen Berechnungen,<br />

für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb Zuschläge zum derzeitigen EAW berechtigt<br />

gewesen.<br />

Wird dagegen angenommen, dass nicht der aktualisierte EAW sondern nur ein für gerecht<br />

befundenes Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Basisjahren zum<br />

gerechten Soll-EAW führt, muss in den Basisjahren 1964 und 1976 das Verhältnis der<br />

verwendeten Kennzahlen zum derzeitigen EAW berechnet werden, um den Soll-EAW zu<br />

berechnen. Für alle vier Betriebstypen wären <strong>im</strong> Durchschnitt der Jahre Zuschläge zum<br />

derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen, diese hätten zwischen 782 €/ha bzw. dem 0,34-<br />

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