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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung ...

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6. Zusammenfassung<br />

Die Abfindung weichender Erben nach der HöfeO richtet sich nach dem Hofeswert, welcher<br />

wiederum aus dem Einheitswert der landwirtschaftlichen Betriebe errechnet wird. Da der<br />

Einheitswert für steuerliche Zwecke laut § 21 BewG alle sechs Jahre neu festgestellt wird,<br />

ermöglicht dies eine kontinuierlich an die wirtschaftliche Lage der Betriebe angepasste<br />

Kompensation der weichenden Erben. Trotz der gesetzlichen Regelungen sind diese<br />

sogenannten Hauptfeststellungen aber seit dem Jahre 1964 nicht durchgeführt worden. Der<br />

BGH hat in dem Urteil vom 17.11.2000 (V ZR 334/99) verkündet, dass durch die<br />

unterlassenen Einheitswertfeststellungen die Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft<br />

geworden ist, sofern sich die damalige Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert<br />

des Hofes durch die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Betriebe<br />

verändert hat. Ist dies der Fall, muss die Erbabfindung der weichenden Erben durch einen<br />

Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert erhöht bzw. verringert werden. Wie diese Zu- oder<br />

Abschläge berechnet werden, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofes allerdings nicht zu<br />

entnehmen. Auch von der gesetzgebenden Seite sind seit der Urteilsverkündung keine<br />

Vorschläge hervorgebracht worden.<br />

In dieser Arbeit wurde geprüft, ob bei schleswig-holsteinischen Betrieben in den Jahren nach<br />

der letzten Hauptfeststellung <strong>im</strong> Jahre 1964 Zu- bzw. Abschläge vom Hofeswert hätten<br />

angesetzt werden müssen. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der seit 1964<br />

geleisteten Kompensation der weichenden Erben wurde aufgrund der Datenlage nicht der<br />

Einheitswert, sondern der auf den Werteverhältnissen aus dem Jahre 1964 beruhende<br />

Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung verwendet. Dieser ist den<br />

Kurzauswertungen der Wirtschaftsergebnisse des LBV zu entnehmen, die der vorliegenden<br />

Arbeit als Datengrundlage dienen. Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

wurde der derzeitige EAW berechnet, welcher die Berechnungsgrundlage für die tatsächlich<br />

erfolgte Kompensation der weichenden Erben repräsentiert. Dazu wurde aus den<br />

tatsächlichen Reinerträgen der schleswig-holsteinischen Betriebe der aktualisierte EAW<br />

ermittelt. Diese Kennzahl entspricht einem aktualisierten Vergleichswert der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung, der bei durchgeführter Einheitswertfeststellung alle sechs<br />

Jahre hätte festgestellt werden müssen. Da die HöfeO nicht nach betriebswirtschaftlichen<br />

Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe differenziert, wurden alle Berechnungen<br />

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