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Schutzbrief und Smartphone App für Piloten - Allianz Global ...

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Besondere Bedingungen Pannenhilfe – AMU 600/01<br />

Denken Sie bitte daran, beide Formulare<br />

(Antrag <strong>und</strong> Annahme) auszufüllen.<br />

<strong>Allianz</strong> <strong>Global</strong> Corporate & Specialty SE<br />

Abteilung Aviation Germany<br />

81724 München<br />

DEUTSCHLAND<br />

1 Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Im Rahmen dieser Bedingungen erbringt der Versicherer im Falle einer Panne gemäß<br />

Definition in Ziffer 2.1 die folgenden, in Ziffer 3 im Einzelnen aufgeführten Leistungen.<br />

1.2 Aus dem Versicherungsschein, seinen Nachträgen, dem Antrag <strong>und</strong> /oder den vorvertraglichen<br />

Vereinbarungen ergibt sich der Versicherungsschutz.<br />

2 Versicherungsfall<br />

Als Versicherungsfall gilt der Eintritt einer Panne gemäß nachfolgender Definition:<br />

2.1 Definition Panne<br />

Als Panne gilt<br />

• jede plötzliche, unvorhergesehene Luftuntüchtigkeit des vom versicherten <strong>Piloten</strong><br />

verwendeten Luftfahrzeuges infolge eines technischen Defektes, welche durch einen<br />

luftfahrttechnischen Betrieb nachzuweisen ist;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• ein Schaden an dem vom versicherten <strong>Piloten</strong> verwendeten Luftfahrzeug, der durch<br />

ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis unfreiwillig verursacht wird, welcher<br />

durch einen luftfahrttechnischen Betrieb nachzuweisen ist;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• ein Diebstahl des vom versicherten <strong>Piloten</strong> verwendeten Luftfahrzeuges, welcher durch<br />

Meldung bei der Polizei nachzuweisen ist;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• eine Beschlagnahmung oder jede andere hoheitliche Maßnahme, die die Verfügbarkeit<br />

über das vom versicherten <strong>Piloten</strong> verwendete Luftfahrzeug einschränkt, welche durch<br />

einen entsprechenden Behördenbescheid nachzuweisen ist;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• ein Gro<strong>und</strong>ing des vom versicherten <strong>Piloten</strong> verwendeten Luftfahrzeuges durch eine<br />

Behörde, welches durch entsprechenden Bescheid nachzuweisen ist;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• der Schlüsselversand gemäß Ziffer 3.11, der Schlüsselverlust ist durch Meldung bei der<br />

Polizei nachzuweisen;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• der Medikamentenversand gemäß Ziffer 3.12, die Notwendigkeit des Medikamentes ist<br />

durch die Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• der Krankenrrücktransport gemäß Ziffer 3.13, die Notwendigkeit des Krankenrücktransportes<br />

ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• die Falschbetankung gemäß Ziffer 3.14, welche durch einen luftfahrttechnischen<br />

Betrieb oder Tankstellenbetreiber nachzuweisen ist;<br />

<strong>und</strong> /oder<br />

• die persönliche Verhinderung des versicherten <strong>Piloten</strong> gemäß Ziffer 3.15, welche durch<br />

ärztliches Attest nachzuweisen ist;<br />

nach Abflug bzw. während einer nachweisbar angetretenen <strong>und</strong> durchgängig geplanten<br />

Reise, wodurch die Beendigung des geplanten Fluges unmöglich gemacht wird.<br />

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