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Factsheet Detention and mental health

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Informationsblatt – Haft und geistige Gesundheit<br />

• Rupa gegen Rumänien, 16.12.2008: Der Beschwerdeführer, der an psychischen<br />

Störungen litt und von den Behörden mit einer entsprechenden Behinderung<br />

zweiten Grades anerkannt war, beschwerte sich über unmenschliche und<br />

erniedrigende Bedingungen in den Zellen des Polizeireviers. Verletzung von<br />

Artikel 3, insbesondere aufgrund fehlender medizinischer Betreuung, die dem<br />

labilen Geisteszust<strong>and</strong> des Beschwerdeführers angemessen gewesen wäre (es<br />

oblag den Behörden, ihn schnellstmöglich von einem Psychiater untersuchen zu<br />

lassen, um festzustellen, ob seine psychische Verfassung mit der Haft vereinbar<br />

war und welche therapeutischen Maßnahmen ergriffen werden sollten).<br />

Im Falle von Soering gegen Vereinigtes Königreich (07.07.1989), berücksichtigte der<br />

Gerichtshof die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers (Abs. 109: „Es ist nicht<br />

Aufgabe des Gerichtshofs, Fragen strafrechtlicher Schuld und angemessener Strafe zu<br />

vorab zu beurteilen. Dennoch müssen das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum<br />

Tatzeitpunkt und sein damaliger Geisteszust<strong>and</strong> nach der derzeitigen psychiatrischen<br />

Beweislage in Erwägung gezogen werden, so dass in seinem Fall die Bedigungen im<br />

Todestrakt in den Anwendungsbereich von Artikel 3 fallen.“<br />

Selbstmord in Haft<br />

• Keenan gegen Vereinigtes Königreich, 03.04.2001: Der Beschwerdeführer, der an<br />

Paranoia litt, beging im Gefängnis Selbstmord, nachdem er aus disziplinarischen<br />

Gründen in Isolationshaft genommen worden war.<br />

Keine Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben), da dem Gerichtshof keine<br />

offizielle Diagnose der Schizophrenie vorgelegt wurde und die Behörden<br />

angemessen auf sein Verhalten reagiert hatten, indem sie ihn in das<br />

Gefängniskrankenhaus verlegten und unter ständige Aufsicht stellten, als sich<br />

seine Selbstmordgefährdung zeigte.<br />

Verletzung von Artikel 3 aufgrund fehlender medizinischer Betreuung und der<br />

unterlassenen Konsultation eines Psychiaters bei der Diagnose seines<br />

Gesundheitszust<strong>and</strong>s sowie aufgrund „erheblicher Mängel“ in der gewährten<br />

medizinischen Versorgung. Darüber hinaus war die Verhängung einer schweren<br />

Disziplinarstrafe der Beh<strong>and</strong>lung einer psychisch kranken Person nicht<br />

angemessen.<br />

• Rivière gegen Frankreich, 11.07.2006: Der Beschwerdeführer litt an einer<br />

psychischen Störung und war selbstmordgefährdet. Er rügte, dass er fortwährend<br />

in Haft blieb trotz der Tatsache, dass seine psychiatrischen Probleme eine<br />

Beh<strong>and</strong>lung außerhalb des Gefängnisses erforderten. Verletzung von Artikel 3:<br />

Die Fortdauer der Haft ohne angemessene medizinische Überwachung stellte eine<br />

unmenschliche und erniedrigende Beh<strong>and</strong>lung dar (Gefangene mit schweren<br />

psychischen Störungen und Selbstmordgefährdung brauchen besondere, ihrem<br />

Zust<strong>and</strong> angemessene Maßnahmen, unabhängig von der Schwere der Straftat<br />

aufgrund derer sie verurteilt wurden).<br />

• Renolde gegen Frankreich, 16.10.2008: Selbstmord eines Mannes mit akuten<br />

psychotischen Störungen in Untersuchungshaft. Verletzung von Artikel 2 und 3:<br />

Der Gerichtshof bekräftigte, dass die Verletzlichkeit von psychisch kranken<br />

Menschen eines besonderen Schutzes bedarf und hob besonders hervor, dass<br />

trotz eines ersten Selbstmordversuchs des Beschwerdeführers und der Diagnose<br />

einer psychischen Krankheit offensichtlich nicht in Erwägung gezogen worden<br />

war, ihn in eine psychiatrische Anstalt zu verlegen. Seine psychische Verfassung<br />

wurde offensichtlich nicht berücksichtigt – trotz seiner zusammenhanglosen<br />

Aussagen während der Untersuchung des Vorfalls, die als „erheblich<br />

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