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Deutschland - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Beschäftigung in <strong>Deutschland</strong><br />

Berichtsmonat: Mai 2013<br />

Dabei bedeutet:<br />

ˆ t ,6 X hochgerechneter Wert zum Zeitpunkt t<br />

t<br />

Berichtsmonat<br />

X t,2 Ergebnis <strong>der</strong> Totalauswertung zum Zeitpunkt t mit 2 Monaten Wartezeit<br />

α t,2 Hochrechnungsfaktor <strong>für</strong> t , 2<br />

β t,2 Korrekturfaktor Trend (gleiten<strong>der</strong> 3-Monats-Schnitt)<br />

γ t,2 Korrekturfaktor Saison (Stützwerte Vorjahre)<br />

δ t,2 Hochrechnungsfaktor <strong>für</strong> X t , 2<br />

X<br />

Teil 2 – weitere methodische Hinweise<br />

a. Grundlage <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

(einschließlich <strong>der</strong> zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong><br />

Rentenversicherungspflicht o<strong>der</strong> Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Das Meldeverfahren<br />

umfasst auch die geringfügig entlohnte Beschäftigung nach <strong>der</strong> so genannten Minijob-<br />

Regelung.<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />

aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400,- Euro nicht überschreitet<br />

(ab 01.01.2013 450,- Euro).<br />

Werden von <strong>der</strong>selben Person<br />

- mehrere geringfügige Beschäftigungen (geringfügig entlohnte o<strong>der</strong> kurzfristige Beschäftigungen)<br />

o<strong>der</strong><br />

- geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen<br />

ausgeübt, so sind sie zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ab April 2003 gilt in diesem Zusammenhang,<br />

dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen<br />

Beschäftigung ausgeübt wird, bei <strong>der</strong> Zusammenrechnung unberücksichtigt bleibt. Ansonsten liegt eine<br />

geringfügige Beschäftigung dann nicht mehr vor, wenn durch die Zusammenrechnung eine <strong>der</strong><br />

Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten wird.<br />

Neben <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> veröffentlicht auch die Minijob-Zentrale <strong>der</strong> Bundesknappschaft,<br />

die als zentrale Meldestelle <strong>für</strong> geringfügige Beschäftigung fungiert, Zahlen zu den Minijobs.<br />

Die Angaben bei<strong>der</strong> Institutionen weichen zum Teil deutlich voneinan<strong>der</strong> ab. Die Unterschiede liegen<br />

vor allem in den verschiedenen Wartezeiten zwischen Stichtag und Auswertelauf begründet. Während<br />

die Minijob-Zentrale sehr kurzfristig Daten im Rahmen eines Geschäftsberichts vorlegt, bereitet<br />

die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> die Stichtagsdaten nach einer 6-monatigen Wartezeit auf. Damit wird sichergestellt,<br />

dass auch verspätete Meldungen, Stornierungen und Berichtigungen in den statistischen<br />

Auswertungen berücksichtigt werden und somit eine hohe Datenqualität erreicht wird.<br />

b. Regionale Zuordnung: Die regionale Zuordnung in dieser Veröffentlichung richtet sich nach dem<br />

<strong>Arbeit</strong>sort des Beschäftigten.<br />

c. Gebietsstand:<br />

Westdeutschland = Alte Län<strong>der</strong> ohne Berlin<br />

Ostdeutschland = Neue Län<strong>der</strong> und Berlin<br />

Die in diesem Heft enthaltenen Zeitreihen wurden auf den neuen Gebietsstand umgerechnet. Vorjahresvergleiche<br />

sind uneingeschränkt möglich<br />

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