Deutschland - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Beschäftigung in <strong>Deutschland</strong><br />
Berichtsmonat: Mai 2013<br />
Dabei bedeutet:<br />
ˆ t ,6 X hochgerechneter Wert zum Zeitpunkt t<br />
t<br />
Berichtsmonat<br />
X t,2 Ergebnis <strong>der</strong> Totalauswertung zum Zeitpunkt t mit 2 Monaten Wartezeit<br />
α t,2 Hochrechnungsfaktor <strong>für</strong> t , 2<br />
β t,2 Korrekturfaktor Trend (gleiten<strong>der</strong> 3-Monats-Schnitt)<br />
γ t,2 Korrekturfaktor Saison (Stützwerte Vorjahre)<br />
δ t,2 Hochrechnungsfaktor <strong>für</strong> X t , 2<br />
X<br />
Teil 2 – weitere methodische Hinweise<br />
a. Grundlage <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
(einschließlich <strong>der</strong> zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong><br />
Rentenversicherungspflicht o<strong>der</strong> Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Das Meldeverfahren<br />
umfasst auch die geringfügig entlohnte Beschäftigung nach <strong>der</strong> so genannten Minijob-<br />
Regelung.<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />
aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400,- Euro nicht überschreitet<br />
(ab 01.01.2013 450,- Euro).<br />
Werden von <strong>der</strong>selben Person<br />
- mehrere geringfügige Beschäftigungen (geringfügig entlohnte o<strong>der</strong> kurzfristige Beschäftigungen)<br />
o<strong>der</strong><br />
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen<br />
ausgeübt, so sind sie zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ab April 2003 gilt in diesem Zusammenhang,<br />
dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen<br />
Beschäftigung ausgeübt wird, bei <strong>der</strong> Zusammenrechnung unberücksichtigt bleibt. Ansonsten liegt eine<br />
geringfügige Beschäftigung dann nicht mehr vor, wenn durch die Zusammenrechnung eine <strong>der</strong><br />
Grenzen des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten wird.<br />
Neben <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> veröffentlicht auch die Minijob-Zentrale <strong>der</strong> Bundesknappschaft,<br />
die als zentrale Meldestelle <strong>für</strong> geringfügige Beschäftigung fungiert, Zahlen zu den Minijobs.<br />
Die Angaben bei<strong>der</strong> Institutionen weichen zum Teil deutlich voneinan<strong>der</strong> ab. Die Unterschiede liegen<br />
vor allem in den verschiedenen Wartezeiten zwischen Stichtag und Auswertelauf begründet. Während<br />
die Minijob-Zentrale sehr kurzfristig Daten im Rahmen eines Geschäftsberichts vorlegt, bereitet<br />
die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> die Stichtagsdaten nach einer 6-monatigen Wartezeit auf. Damit wird sichergestellt,<br />
dass auch verspätete Meldungen, Stornierungen und Berichtigungen in den statistischen<br />
Auswertungen berücksichtigt werden und somit eine hohe Datenqualität erreicht wird.<br />
b. Regionale Zuordnung: Die regionale Zuordnung in dieser Veröffentlichung richtet sich nach dem<br />
<strong>Arbeit</strong>sort des Beschäftigten.<br />
c. Gebietsstand:<br />
Westdeutschland = Alte Län<strong>der</strong> ohne Berlin<br />
Ostdeutschland = Neue Län<strong>der</strong> und Berlin<br />
Die in diesem Heft enthaltenen Zeitreihen wurden auf den neuen Gebietsstand umgerechnet. Vorjahresvergleiche<br />
sind uneingeschränkt möglich<br />
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