Radioanalytische Arbeitsmethoden - Universität Regensburg
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Grundzüge der Strahlenschutzverordnung<br />
1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-3)<br />
§1 StrlSchV: Zweckbestimmung<br />
Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt<br />
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und<br />
Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der<br />
Nutzung und Einwirkung ionisierender Strahlung zivilisatorischen und<br />
natürlichen Ursprungs Anwendung finden.<br />
§2 StrlSchV: Anwendungsbereich<br />
§3 StrlSchV: Begriffsbestimmungen<br />
siehe auch; www.bfs.de/de/recht