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Radioanalytische Arbeitsmethoden - Universität Regensburg

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Grundzüge der Strahlenschutzverordnung<br />

1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-3)<br />

§1 StrlSchV: Zweckbestimmung<br />

Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und der Umwelt<br />

vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grundsätze und<br />

Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei der<br />

Nutzung und Einwirkung ionisierender Strahlung zivilisatorischen und<br />

natürlichen Ursprungs Anwendung finden.<br />

§2 StrlSchV: Anwendungsbereich<br />

§3 StrlSchV: Begriffsbestimmungen<br />

siehe auch; www.bfs.de/de/recht

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