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solchen Aussage, sondern auch das unbegründete Vertrauen in die Überzeugungskraft<br />

dieses Gr<strong>und</strong>dogmas der Diskursethik überraschen.<br />

29) J.P. Reemtsma: Zur Diskussion über die Re-Legitimierung der Folter, 3.<br />

30) W. Wolbert: Ausnahmsloses Verbot der Folter? Eine moraltheologische Sicht (in: G.<br />

Gehl: Folter – zulässiges Instrument im Strafrecht, 2005), 90.<br />

31) W. Wolbert: Das Verbot der Folter – eine neue deontologische Norm?, in: Theologie<br />

<strong>und</strong> Glaube 77 (1987), 128.<br />

32) Vgl. Vaticanum II: Gaudium et spes 27; Katechismus der katholischen Kirche: Nr.<br />

2297 <strong>und</strong> 2298.<br />

33) Vgl. Metaphysik der Sitten 1797, Werkausgabe Bd. VIII, hrsg. von W. Weischedel,<br />

1968, 453ff <strong>und</strong> 457f.<br />

34) Vgl. W.L. <strong>und</strong> P. E. Twining: Bentham on Torture, in: Northern Ireland Legal<br />

Quarterly 24 (1973), 305-356.<br />

35) Vgl. C. Beccaria: Über Verbrechen <strong>und</strong> Strafen. Nach der Ausgabe von 1766 übers.<br />

<strong>und</strong> hrsg. von W. Alff, 1968, 92f.<br />

36) Vgl. W. Wolbert: Ausnahmsloses Verbot der Folter? Eine moraltheologische Sicht,<br />

91.<br />

37) W. Wolbert: Das Verbot der Folter – eine neue deontologische Norm?, in: Theologie<br />

<strong>und</strong> Glaube 77 (1987), 129.<br />

38) Vgl. W. Wolbert: Ausnahmsloses Verbot der Folter? Eine moraltheologische Sicht,<br />

90.<br />

39) Ebd.<br />

40) E. Hilgendorf: Folter im Rechtsstaat?, 337.<br />

41) Vgl. dazu auch R. Spaemann: Gut <strong>und</strong> böse – relativ?, 1979, 12f.<br />

42) So zu Recht auch C. Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil, Bd. 1, 1997 (3. Aufl.), 651.<br />

43) Vgl. dazu auch die Überlegungen von A. Gewirth zum ‚Prinzip der dazwischentretenden<br />

Handlung’in: ders.: Human Rights: Essays on Justification and Applications, 1982,<br />

229.<br />

44) Vgl. dazu E. Hilgendorf: Folter im Rechtsstaat?, 332.<br />

45) Vgl. dazu F. J. Lindner: Tragische Konflikte, in: FAZ vom 15.10.2004, 8.<br />

46) Einen naheliegenden Einwand gegen die unterschiedliche Bewertung von Folterandrohung<br />

<strong>und</strong> -vollzug formuliert J. P. Reemtsma: „Ganz unabhängig von der Frage, ob die<br />

Drohung nicht oft bereits Teil der Handlung sei: Mit Folter kann nur drohen, wem man<br />

auch abnimmt, daß er sie anwendet. Ein Gesetz, das Folterdrohung legalisierte, nicht aber<br />

die Folter selbst, wäre absurd. Es sei denn, man tolerierte eine öffentliche Unsicherheit,<br />

ob nicht, unter dem Deckmantel der Drohung, faktisch gefoltert würde. Das aber wäre<br />

dann die Lizenz zur Willkür <strong>und</strong> tatsächlich der beschworene Dammbruch.“ (Folter im<br />

Rechtsstaat, 121). Was Reemtsma <strong>hier</strong> kurzerhand für ‚absurd‘ erklärt, hat sich im Kontext<br />

der nuklearen Abschreckungspolitik immerhin jahrzehntelang <strong>als</strong> außerordentlich<br />

wirkungsvoll erwiesen. Nichts hindert anzunehmen, daß dieselbe Strategie auch auf dem<br />

Gebiet der Folterandrohung erfolgreich sein könnte. Dies gilt um so mehr, <strong>als</strong> die drohende<br />

Glaubwürdigkeitslücke infolge der <strong>hier</strong> angeregten Legalisierung bestimmter bislang<br />

tabuisierter Formen staatlicher Zwangsausübung gegenüber bestimmten Straftätern ohnehin<br />

viel geringer ist <strong>als</strong> auf dem Feld der nuklearen Abschreckung.<br />

Dr. Franz-Josef Bormann ist Privatdozent für Moraltheologie an der Theologischen<br />

Fakultät der Universität Freiburg.<br />

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