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e der Empfehlungen der Europäischen Kommission – verabschieden, wäre zwar<br />

die rechtliche Lage der Gemeindestiftungen etwas klarer. Für die Kirchen <strong>als</strong><br />

solche <strong>und</strong> die jüdische Gemeinschaft, wie auch für den Islam wäre dies aber<br />

rechtlich völlig unbedeutend, da sich am Rechtsstatus der Religionsgemeinschaften<br />

in der Türkei durch die Verabschiedung eines neuen Stiftungsrechts überhaupt<br />

nichts ändern würde.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang ganz offensichtlich, daß die gr<strong>und</strong>legenden<br />

Probleme der nicht-muslimischen Minderheiten in der Türkei – insbesondere die<br />

Frage der fehlenden rechtlichen Anerkennung – nur dann zu lösen sind, wenn<br />

das Thema Religionsfreiheit im Hinblick auf die Türkei endlich ganz gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

diskutiert wird. Es hilft überhaupt nicht weiter, wenn immer wieder darauf<br />

hingewiesen wird, daß die Türkei ein laizistischer Staat sei. Das ist sie nicht. Die<br />

Türkei ist ein türkisch-nationalistischer Staat, der einen sunnitischen Staatsislam<br />

fördert bzw. verwaltet <strong>und</strong> sich ungeachtet dessen laizistisch nennt. Daran ändert<br />

auch der Umstand nichts, daß sich die Militärs, die sich <strong>als</strong> Hüter der kemalistischen<br />

Staatsideologie verstehen, bei den regelmäßigen Vorgehen gegen islamistische<br />

Umtriebe innerhalb der Streitkräfte <strong>und</strong> darüber hinaus auf das Verfassungsprinzip<br />

Laizismus beziehen, das in der Praxis nichts mehr mit dem französischen<br />

laïcisme zu tun hat. Daran ändert auch nichts, daß Staatspräsident Ahmed<br />

Necdet Sezer immer wider an die laizistischen Gr<strong>und</strong>lagen des türkischen Staates<br />

erinnert <strong>und</strong> im Mai 2004 sein Veto gegen ein Gesetzesvorhaben der Regierung<br />

Erdogan, das den Absolventen der Imam- <strong>und</strong> Predigerschulen wieder den direkten<br />

Zugang zu den wissenschaftliche Hochschulen er<strong>öffnen</strong> sollte, eingelegt hat.<br />

Auch wenn sich EU -Erweiterungskommissar Olli Rehn im Juni 2005 brieflich an<br />

Ministerpräsident Erdogan gewandt <strong>und</strong> die Verabschiedung des o.e. Stiftungsgesetzes<br />

angemahnt hat <strong>und</strong> wenn Sprecher der EU-Kommission zum wiederholten<br />

Male darauf hingewiesen haben, daß Religionsfreiheit in der Türkei höchste<br />

Priorität in den Beitrittsverhandlungen haben werde, bleiben doch Zweifel, ob<br />

das Thema Religionsfreiheit in den Beitrittsverhandlungen tatsächlich den Stellenwert<br />

haben wird, den es haben sollte. Im Gespräch mit Diplomaten aus EU-<br />

Ländern wird dann auch recht deutlich, daß Zweifel an der Ernsthaftigkeit der<br />

Befassung mit dem Thema Religionsfreiheit zumindest nicht völlig gr<strong>und</strong>los<br />

sind.<br />

Würde die Türkei, die seit 1950 Mitglied des Europarates ist <strong>und</strong> 1954, <strong>als</strong>o vor<br />

51 Jahren, die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat, Artikel 9<br />

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden, der individuelle<br />

<strong>und</strong> kollektive Religionsfreiheit garantiert, würden sich die zentralen Probleme<br />

der nicht-muslimischen Minderheiten in der Türkei, <strong>als</strong>o etwa der Christen<br />

<strong>und</strong> Juden, ohne weiteres lösen lassen. Gleichzeitig müßte Art. 9 EMRK auch<br />

auf den Islam in der Türkei angewandt werden, was u.U. auch bedeuten würde,<br />

daß das Verbot der islamischen Orden, das in Artikel 174, Ziffer 3 der Türkischen<br />

Verfassung von 1982 ausdrücklich bestätigt wurde, aufgehoben werden<br />

müßte. Es würde auch bedeuten, daß die neuen islamischen Bewegungen wie die<br />

Nurcular, die Süleymancilar, eventuell auch Millî Görüs <strong>und</strong> andere, die sich<br />

bester Kontakte in die Politik rühmen können <strong>und</strong> schon bislang mit Wirtschafts-<br />

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