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Im Gr<strong>und</strong>satz ist das aus den eingangs erwähnten Gründen auch sicher zu begrüßen.<br />

Die Umstände, unter denen es zu dieser Entscheidung kam, werfen aber –<br />

denkt man an den Satz „Euer Ja sei ein Ja, euer Nein ein Nein; alles andere<br />

stammt vom Bösen. (Mt 5,37) sicher die Frage auf, ob die Europäische Union<br />

ihrerseits gegenwärtig überhaupt fähig ist, Verhandlungen mit Beitrittskandidaten<br />

zu führen.<br />

Um so mehr kommt es jetzt auf das Screening an, mit dem die Europäische<br />

Kommission in diesen Wochen beginnt, um festzustellen, inwieweit die Gesetzgebung<br />

der Türkei den Rechtstexten der EU angeglichen ist. Das Screening, das<br />

im günstigsten Fall nach etwa einem Jahr abgeschlossen sein kann, wobei jedoch<br />

der Gr<strong>und</strong>satz „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ gelten soll, wird in allen 35<br />

Kapiteln des Verhandlungsrahmens 6 vorgenommen - <strong>und</strong> erst dann können die<br />

Verhandlungen über die Kapitel des Verhandlungsrahmens beginnen.<br />

Sieht man sich die Kapitelüberschriften des Verhandlungsrahmens an, wird deutlich,<br />

daß die Fragestellungen, die sich auf die Erfüllung des politischen [Kopenhagener]<br />

Kriteriums, Institutionelle Stabilität, demokratische <strong>und</strong> rechtstaatliche<br />

Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung <strong>und</strong> Schutz von Minderheiten,<br />

beziehen, nicht ausdrücklich Gegenstand eines gesonderten Verhandlungskapitels<br />

sind.<br />

Kernproblem Religionsfreiheit<br />

Soweit die genannten Themenkomplexe nicht im Rahmen der Ve rhandlungen<br />

über die Kapitel 23 Rechtswesen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>rechte bzw. 24 Justiz, Freiheit <strong>und</strong><br />

Sicherheit angesprochen werden, bleibt es Aufgabe der Europäischen Kommission,<br />

dafür Sorge zu tragen, daß die Diskussion der offenen <strong>und</strong> teilweise äußerst<br />

komplexen Fragen etwa im Hinblick auf die Menschenrechtslage – man denke<br />

nur an das Spannungsfeld von Religionsfreiheit i.S.d. Art. 9 der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention <strong>und</strong> dem damit inkompatiblen türkischen Verständnis<br />

von Laizismus in der Türkei – nicht unbehandelt bleiben. In diesem Zusammenhang<br />

kommt auch der Zivilgesellschaft in der Türkei <strong>und</strong> den 25 EU -<br />

Mitgliedsstaaten – etwa auch den Kirchen – eine wichtige Rolle zu. Der bisherige<br />

Umgang der Europäischen Kommission <strong>und</strong> der EU-Mitgliedsstaaten mit den<br />

Defiziten im Hinblick auf die Religionsfreiheit in der Türkei <strong>und</strong> den daraus<br />

resultierenden rechtlichen <strong>und</strong> praktischen Problemen der Religionsgemeinschaften<br />

– etwa auch der christlichen Kirchen – gibt nämlich Anlaß zur Sorge.<br />

Die Europäische Kommission <strong>und</strong> die Delegation der Europäischen Kommission<br />

in Ankara haben sich bislang im wesentlichen auf die Klärung der Fragen im<br />

Hinblick auf die sogenannten Gemeindestiftungen konzentriert. Als Gemeindestiftungen,<br />

die Rechtspersönlichkeit haben, sind die Liegenschaften bestimmter<br />

Kirchen 7 <strong>und</strong> der jüdischen Gemeinschaft organisiert. Rechtlich gesehen haben<br />

diese Gemeindestiftungen mit den entsprechenden Kirchen, die ihrerseits in der<br />

Türkei keine Rechtspersönlichkeit haben, <strong>als</strong>o nicht existieren, nichts zu tun.<br />

Sollte nach langem hin <strong>und</strong> her über kurz oder lang das türkische Parlament nun<br />

ein seit geraumer Zeit überfälliges Stiftungsrecht – vielleicht sogar nach Maßga-<br />

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