PDF herunterladen - Unfallkasse Hessen
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Versicherungsschutz und Leistungen<br />
Keine Pause für den Unfallschutz<br />
Versicherungsschutz während der Schulpause<br />
Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert.<br />
Wie steht es aber mit dem Versicherungsschutz während der Schulpause? Sind Kinder<br />
auch in der Mittagpause versichert und welche Besonderheiten sind in einer Freistunde<br />
zu beachten? Diese und andere Fragen beantworten wir in diesem Bericht.<br />
Feine Unterschiede!<br />
Versicherungsschutz in der Pause besteht<br />
auf zeitlich und entfernungsmäßig angemessenen<br />
Wegen. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob die Schule das Verlassen des<br />
Schulgeländes ausdrücklich gestattet,<br />
stillschweigend duldet oder strikt verbietet.<br />
Das Essen oder der Einkauf muss<br />
durch alsbaldigen Verzehr der Nahrungsmittel<br />
dazu bestimmt sein, die Lern- und<br />
Konzentrationsfähigkeit der Schülerin<br />
oder des Schülers zu erhalten. Es spielt<br />
übrigens keine Rolle, ob ein Mittagessen<br />
in der Schule angeboten wird oder nicht.<br />
Jeder Schülerin und jedem Schüler steht<br />
es frei, das Essen an einem persönlich<br />
„angenehmen“ Ort einzunehmen.<br />
Der Einkauf beim Bäcker in der Pause ist nicht versichert.<br />
Die Schulpause<br />
Wenn sich Schülerinnen und Schüler<br />
während der Schulpause auf dem Schulgelände<br />
aufhalten, besteht im Allgemeinen<br />
gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, was die Kinder<br />
im Einzelnen unternehmen. Spielen, sportliche<br />
Betätigung, herumtollen sind ebenso<br />
versichert wie Inline-Skating auf dem<br />
Schulhof. Versicherungsschutz besteht<br />
selbst für solche Tätigkeiten, die von der<br />
Schulleitung zwecks Unfallverhütung<br />
eigentlich verboten werden (z. B. Schneeballwerfen).<br />
Raufereien oder Prügeleien<br />
Bei Raufereien oder Prügeleien sind die<br />
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.<br />
Hierbei spielt sowohl das Alter des<br />
Kindes als auch die konkrete gruppendynamische<br />
Situation eine Rolle. Versicherungsschutz<br />
besteht, sofern ein schulischer<br />
Zusammenhang vorliegt. Hiervon<br />
ist bei Kindern und Jugendlichen im Regelfall<br />
auszugehen. Auseinandersetzungen<br />
von über 18 Jahre alten Schülerinnen<br />
und Schülern sind nur versichert, wenn<br />
die Gründe für den Streit unmittelbar aus<br />
dem Schulbesuch erwachsen sind.<br />
Die Mittagspause<br />
Solange sich Schüler während einer<br />
Mittagspause in der Schule aufhalten,<br />
besteht der Unfallschutz selbstverständlich<br />
fort. Die Kinder sind aber selbst dann<br />
versichert, wenn sie während der Mittagspause<br />
das Schulgelände verlassen, um<br />
sich in einem Geschäft Nahrungsmittel<br />
zu besorgen.<br />
Dabei sind die Wege der Schüler in der<br />
Mittagspause zur Nahrungsaufnahme<br />
außerhalb der Schule versichert, nicht<br />
jedoch das Essen oder der Einkauf selbst.<br />
Aber Achtung: Das Besorgen von Nahrungsmitteln<br />
vor oder nach dem Unterricht<br />
gilt als Vor- bzw. Nachbereitungshandlung<br />
für die Schule und ist daher<br />
unversichert. Auch der Kauf von Süßigkeiten<br />
ist dem privaten Lebensbereich<br />
zuzurechnen und daher nicht versichert.<br />
Die Freistunde<br />
In unterrichtsfreien Zeiten (Freistunden)<br />
besteht grundsätzlich Unfallschutz, wenn<br />
die Schülerinnen und Schüler sich bis<br />
zur Fortsetzung des Unterrichts oder des<br />
Beginns einer Betreuungsmaßnahme<br />
auf dem Schulgelände aufhalten. Genau<br />
wie bei der Schulpause hat die Frage<br />
der ordnungsgemäßen Aufsicht keinerlei<br />
Einfluss auf den gesetzlichen Versicherungsschutz.<br />
Alex Pistauer (069 29972-300)<br />
a.pistauer@ukh.de<br />
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