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Versicherungsschutz und Leistungen<br />

Keine Pause für den Unfallschutz<br />

Versicherungsschutz während der Schulpause<br />

Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts gesetzlich unfallversichert.<br />

Wie steht es aber mit dem Versicherungsschutz während der Schulpause? Sind Kinder<br />

auch in der Mittagpause versichert und welche Besonderheiten sind in einer Freistunde<br />

zu beachten? Diese und andere Fragen beantworten wir in diesem Bericht.<br />

Feine Unterschiede!<br />

Versicherungsschutz in der Pause besteht<br />

auf zeitlich und entfernungsmäßig angemessenen<br />

Wegen. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob die Schule das Verlassen des<br />

Schulgeländes ausdrücklich gestattet,<br />

stillschweigend duldet oder strikt verbietet.<br />

Das Essen oder der Einkauf muss<br />

durch alsbaldigen Verzehr der Nahrungsmittel<br />

dazu bestimmt sein, die Lern- und<br />

Konzentrationsfähigkeit der Schülerin<br />

oder des Schülers zu erhalten. Es spielt<br />

übrigens keine Rolle, ob ein Mittagessen<br />

in der Schule angeboten wird oder nicht.<br />

Jeder Schülerin und jedem Schüler steht<br />

es frei, das Essen an einem persönlich<br />

„angenehmen“ Ort einzunehmen.<br />

Der Einkauf beim Bäcker in der Pause ist nicht versichert.<br />

Die Schulpause<br />

Wenn sich Schülerinnen und Schüler<br />

während der Schulpause auf dem Schulgelände<br />

aufhalten, besteht im Allgemeinen<br />

gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, was die Kinder<br />

im Einzelnen unternehmen. Spielen, sportliche<br />

Betätigung, herumtollen sind ebenso<br />

versichert wie Inline-Skating auf dem<br />

Schulhof. Versicherungsschutz besteht<br />

selbst für solche Tätigkeiten, die von der<br />

Schulleitung zwecks Unfallverhütung<br />

eigentlich verboten werden (z. B. Schneeballwerfen).<br />

Raufereien oder Prügeleien<br />

Bei Raufereien oder Prügeleien sind die<br />

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.<br />

Hierbei spielt sowohl das Alter des<br />

Kindes als auch die konkrete gruppendynamische<br />

Situation eine Rolle. Versicherungsschutz<br />

besteht, sofern ein schulischer<br />

Zusammenhang vorliegt. Hiervon<br />

ist bei Kindern und Jugendlichen im Regelfall<br />

auszugehen. Auseinandersetzungen<br />

von über 18 Jahre alten Schülerinnen<br />

und Schülern sind nur versichert, wenn<br />

die Gründe für den Streit unmittelbar aus<br />

dem Schulbesuch erwachsen sind.<br />

Die Mittagspause<br />

Solange sich Schüler während einer<br />

Mittagspause in der Schule aufhalten,<br />

besteht der Unfallschutz selbstverständlich<br />

fort. Die Kinder sind aber selbst dann<br />

versichert, wenn sie während der Mittagspause<br />

das Schulgelände verlassen, um<br />

sich in einem Geschäft Nahrungsmittel<br />

zu besorgen.<br />

Dabei sind die Wege der Schüler in der<br />

Mittagspause zur Nahrungsaufnahme<br />

außerhalb der Schule versichert, nicht<br />

jedoch das Essen oder der Einkauf selbst.<br />

Aber Achtung: Das Besorgen von Nahrungsmitteln<br />

vor oder nach dem Unterricht<br />

gilt als Vor- bzw. Nachbereitungshandlung<br />

für die Schule und ist daher<br />

unversichert. Auch der Kauf von Süßigkeiten<br />

ist dem privaten Lebensbereich<br />

zuzurechnen und daher nicht versichert.<br />

Die Freistunde<br />

In unterrichtsfreien Zeiten (Freistunden)<br />

besteht grundsätzlich Unfallschutz, wenn<br />

die Schülerinnen und Schüler sich bis<br />

zur Fortsetzung des Unterrichts oder des<br />

Beginns einer Betreuungsmaßnahme<br />

auf dem Schulgelände aufhalten. Genau<br />

wie bei der Schulpause hat die Frage<br />

der ordnungsgemäßen Aufsicht keinerlei<br />

Einfluss auf den gesetzlichen Versicherungsschutz.<br />

Alex Pistauer (069 29972-300)<br />

a.pistauer@ukh.de<br />

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