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Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier

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dem burgbanne entgegenzugehen." 7 Im Einzelnen wurde bestimmt:<br />

"1.Es soll dehein metziger unser burger, er si crysten o<strong>der</strong> jude, uber Ryn o<strong>der</strong> us dem<br />

burgbanne, wo es ist, ryten o<strong>der</strong> gon gegen dem vyhe, das men zu verkouffende her in die<br />

stat furet o<strong>der</strong> triben wil, su enwellent es denne kouffen, durch das su es zu feilen koffe zu<br />

<strong>der</strong> wogen in <strong>der</strong> stat verkouffen wellent one alle geferde. 2. es ensol ouch kein unserer, er<br />

si metziger o<strong>der</strong> nit, kein fihe, das su hant in den owen, wie verre o<strong>der</strong> wie nohe, die owen<br />

gelegen sint, in das land triben zu verkouffende, su sullent es triben in die stat und do inne<br />

verkouffen also do vorgeschriben stot. 3. was fihes ouch die metziger in <strong>der</strong> stat<br />

kouffent,das sullent su nit furbasser verkoffen deheinen lantmanne, er su cristen o<strong>der</strong><br />

jude, durch das, das man es in das lant fure...." 8<br />

Offenbar war die Seuche nur auf das Straßburger Landgebiet und nicht bis in die Stadt<br />

gelangt und zwar, wie man annimmt, durch Viehhändler. Den christlichen und jüdischen<br />

Metzgern Straßburgs wird verboten, außerhalb auf dem Lande Vieh zu übernehmen, um<br />

es in die Stadt einzuführen und hier kommissarisch für ihre Auftraggeber zu verkaufen.<br />

Nur wenn sie selbst das Vieh käuflich erwerben wollen, dürfen sie dies einführen und<br />

anschließend zu einem angemessenen Preis bei <strong>der</strong> Waage verkaufen,"one alle geferde",<br />

d.h.kontrolliert bzw. begutachtet.<br />

Auch soll 2.die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß ein Metzger (christlich o<strong>der</strong><br />

jüdisch, s.o.) o<strong>der</strong> sonstiger Bürger Straßburgs Vieh, das auf dem Straßburger<br />

Landgebiet gehalten wird, nach außerhalb weiter verkauft. Sie müssen es stattdessen in<br />

Straßburg selbst verkaufen in <strong>der</strong> Art und Weise "also do vorgeschriben stot", d.h.<br />

preisgerecht bei <strong>der</strong> Waage und "one alle geferde". 3.wird ein Weiterverkauf von <strong>der</strong>art<br />

in <strong>der</strong> Stadt gekauften Viehs nach dem Lande an einen Landmann, er sei Christ o<strong>der</strong><br />

Jude, durch (christliche o<strong>der</strong> jüdische) Metzger verboten, d.h. es wird auch<br />

berücksichtigt, daß christliche o<strong>der</strong> jüdische Metzger selbst als Viehhändler tätig werden<br />

konnten.<br />

Eine Entstehung und Ausbreitung <strong>der</strong> Seuche auf dem Straßburger Landgebiet,<br />

verursacht durch christliche o<strong>der</strong> jüdische Aufkäufer, soll entgegengewirkt werden, aber<br />

auch Mißtrauen gegenüber den eigenen christlichen und jüdischen Metzgern wird<br />

greifbar.<br />

Man muß dem Straßburger Stadtrat zugute halten, daß er die Gefahr und den Verdacht<br />

<strong>der</strong> Viehvergiftung nicht ausschließlich auf die Juden <strong>der</strong> Stadt - in erster Linie die<br />

jüdischen Metzger - lenkt, ebensowenig ausschließlich auf jüdische Viehhändler bzw.<br />

jüdische Wie<strong>der</strong>verkäufer außerhalb <strong>der</strong> Stadt, 9 so wie ja auch die Colmarer Quellen die<br />

Seuche angeblich wegen des Rindfleischverzehrs nicht den Juden anlasten.<br />

______________________________________<br />

7 GERHARD WUNDER: Das Straßburger Gebiet. Ein Beitrag zur rechtlichen und politischen Geschichte des<br />

gesamten städtischen Territoriums vom 10. bis zum 20. Jahrhun<strong>der</strong>t, (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd.<br />

3), Berlin 1965, S.27.<br />

8 Urkundenbuch <strong>der</strong> Stadt Strassburg, Bd.4,2, §18, S.24f.<br />

9 Neben dem Handel mit Wein, Getreide, Metall wird <strong>der</strong> Handel von Juden mit Vieh von Mentgen als "typisch"<br />

bezeichnet. Bereits im 11.Jahrhun<strong>der</strong>t ist <strong>der</strong> Ankauf von geraubtem Vieh durch einen Juden belegt.<br />

(MENTGEN: S.352; 354). In Nürnberg entwickelte sich <strong>der</strong> Viehhandel <strong>der</strong> Juden "zu einem einträglichen<br />

Geschäft". Der Rat ordnete hier an,"daß das Vieh nur auf dem dafür bestimmten Viehmarkt gehandelt werden<br />

dürfe und sonst nirgends,´we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> stat noch in <strong>der</strong> vorstat noch auswentig <strong>der</strong> stat´(Nürnberger<br />

Rechtsquellen zw.1313/15 und ca.1355) (GOTTFRIED MICHELFELDER: Die wirtschaftliche Tätigkeit <strong>der</strong><br />

Juden Nürnbergs im Spätmittelalter, in: Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte Nürnbergs, Bd.1, Nürnberg 1967,<br />

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