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Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier

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<strong>der</strong> ihm sein Recht abspreche und sogar usurpiere 84 . Sicherlich, <strong>der</strong> Rat will die Juden<br />

schützen, stellt sich aus Eigeninteresse <strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> jüdischen Gemeinde in Mainz<br />

entgegen, 85 ein Mainz ohne Juden würde seinen Ambitionen, Gerichtshoheit über sie und<br />

den Judenschutz zu erlangen, zuwi<strong>der</strong> laufen.<br />

Aber er geht taktisch vor und läßt eine begrenzte und von ihm kontrollierte Judenverfolgung<br />

zu - 10 Juden wurden am 19.April ermordet - , 86 weil sie seinen politischen<br />

Ambitionen zugute kommt: Das Unvermögen des Judenschutzes durch den<br />

Erzbischof würde auf diese Weise eindrucksvoll und unverkennbar offengelegt<br />

werden! Dies beweist sich auch in seinem weiteren Verhalten gegenüber dem Erzbischof:<br />

Unmittelbar nach <strong>der</strong> Judenverfolgung sandte Erzbischof Werner Boten an Richter und<br />

Stadtrat, damit sie die Bevölkerung zusammenriefen und seine Absicht verkündeten, ein<br />

ordentliches Gerichtsverfahren mit einem gerechten Urteil zu veranlassen, aber Richter<br />

und Räte hätten ihn mißachtet, seine Gerichtshoheit in Abrede gestellt und das Recht<br />

verweigert. 87 Daraufhin sandte er erneut seine Boten an Richter und Stadträte, um die<br />

beschuldigten Juden ausgeliefert zu bekommen, damit sie nach Recht und Gesetz<br />

abgeurteilt werden können, woraufhin Richter und Räte den Vorstehern <strong>der</strong> Mainzer<br />

Kirchen verkündeten, daß sie nicht seinen Boten son<strong>der</strong>n nur ihm persönlich von<br />

Angesicht zu Angesicht antworten würden. 88 - Richter und Stadtrat verweigern dem<br />

Erzbischof die Auslieferung <strong>der</strong> beschuldigten Juden.<br />

_________________________________________<br />

84 "...nuncios nostros solempnes missimus ad judices nostros et consules Magunt., ut populum civitatis facerent<br />

convocari..., quod ipsis in contemptum nostrum et in <strong>der</strong>ogationem jurisdictionis nostre jus arrogare sit penitus<br />

denegatum." (zit.nach <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabe bei K.A. SCHAAB : Diplomatische Geschichte <strong>der</strong> Juden zu Mainz<br />

und dessen Umgebung..., Wiesbaden 1969 . - Diese Textpassage<br />

weicht von <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabe bei Baur und dem hier zitierten Autographen ab. Weitere Abweichungen legen den<br />

Schluß nahe, daß das erzbischöfliche Schreiben in zwei nicht deckungsgleichen Urschriften vorliegt. Siehe auch<br />

FISCHER: S.178f., II.5. mit Hinweis auf die hier zitierte Abweichung.)<br />

85 So die These Fischers, S.180f.<br />

86 Vgl. FISCHER: A.a.O. ("Wie er sich bei <strong>der</strong> Verfolgung vom 19.April .. verhalten hat, wissen wir nicht. Die<br />

Tatsache <strong>der</strong> Ermordung von zehn Juden beweist jedenfalls nicht, daß ihm <strong>der</strong> Wille o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur<br />

Beschützung <strong>der</strong> Juden gänzlich gefehlt hat..."); vgl. MÜLLER (Der "mit dem Schutz <strong>der</strong> Juden beauftragte<br />

städtische Rat soll durch sein Einschreiten ein weiteres Blutvergießen verhin<strong>der</strong>t haben.").Wie <strong>der</strong> Autor richtig<br />

bemerkt ,"ging es in <strong>der</strong> Angelegenheit weniger um die Juden an sich als um die zwischen dem Mainzer Erzbischof<br />

und <strong>der</strong> Stadtgemeinde umstrittenen Rechte an diesen im Rahmen allgemeiner machtpolitischer<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen um die städtische Herrschaft." (JÖRG R. MÜLLER: Eretz geserah - "Land <strong>der</strong><br />

Verfolgung": Judenpogrome im regnum Teutonicum in <strong>der</strong> Zeit von etwa 1280 bis 1350, in: CLUSE, Christoph<br />

(Hg.): Europas Juden im Mittelalter. Beiträge des internationalen Symposiums in Speyer vom 20.-25.Oktober 2002,<br />

<strong>Trier</strong> 2004, S.263.).<br />

87 "...statim nuncios nostros sollempnes misimus ad judices nostros et consules maguntinos, ut populum civitatis<br />

facerent convocari, ut ipsi nuncii nostram intencionem de iusto iudicio faciendo, eidem populo declararent, quod<br />

ipsis in contemptum nostrum et in <strong>der</strong>ogacionem iurisdictionis nostre et iuris iniuriam fuit penitus denegatum."<br />

Wenn <strong>der</strong> Erzbischof von "seinen Richtern" spricht, sind nicht die Richter des einzusetzenden Son<strong>der</strong>gerichtes<br />

gemeint son<strong>der</strong>n die Stadtrichter. (Zum bürgerlichen Stadtregiment siehe TURNAU: S.519-547.).<br />

88 "Sane cum nostra intencio fuisset taliter impedita, iterato misimus nuncios nostros ad requirendum a dictis<br />

judicibus et consulibus personas Judeorum ipsorum ad faciendum judicium de eisdem, secundum quod iuris ordo<br />

dictaret, qui quidem judices et consules coram prelatis et ecclesiis maguntinis, tam regularibus, quam secularibus,<br />

respon<strong>der</strong>unt, quod non nunciis nostris, sed nobis vellent super eo in personis propriis respon<strong>der</strong>e, ..."<br />

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