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Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier

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Ritter Friedrich von Heppenheft, daß Erzbischof Werner ihm den Teil <strong>der</strong> Burg<br />

Rheinberg, auf den er, <strong>der</strong> Erzbischof, seit dem Tode des Rheingrafen Werner und seines<br />

Sohnes Anspruch zu haben glaubt, ebenso verliehen hat, wie zuvor den an<strong>der</strong>en Teil <strong>der</strong><br />

Burg, und daß die Burg dem Erzstift stets offen sein soll. 46 Die von Heppenheft/Rheinberg<br />

wurden Namensgeber einer weiteren bei Braubach gelegenen Burg Rheinberg. "Graf<br />

Eberhard von Katzenelnbogen nahm am 29.2.1300 den Ritter Friedrich von Rheinberg<br />

als Burgmann zu Braubach auf..." 47<br />

Damit läßt sich die oben aufgeworfene Frage 48 beantworten: Dieser Friedrich von<br />

Rheinberg kann nicht jener Judenverfolger des Jahres 1298 gewesen sein - aus den<br />

genannten politischen Gründen, <strong>der</strong> engen Anbindung an den Erzbischof von Mainz<br />

gegen den Rheingrafen und die Truchsessen von Rinberg.<br />

Auch für den Truchsessen Sigfrid von Rinberg brachte die Nie<strong>der</strong>lage des Rheingrafen in<br />

<strong>der</strong> Schlacht bei Gensingen 1279 Konsequenzen mit sich. Ob er ebenso wie <strong>der</strong> Rheingraf<br />

und dessen Sohn in Gefangenschaft geriet, sei dahingestellt, jedenfalls setzt die am<br />

13.8.1280 ausgestellte Urkunde dann seine Freilassung voraus. 49 Hier bekundet er, von<br />

Erzbischof Werner als Erbburgmann auf dessen Burg Blideneck eingesetzt worden zu<br />

sein, wobei er sich zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet (in castro predicto faciam<br />

residenciam personalem). Hinfort sollte er nicht mehr auf seiner und des Rheingrafen<br />

Burg Rheinberg residieren, die bekanntlich kurz zuvor, am 14.7.1280, von Erzbischof<br />

Werner dem Ritter Friedrich von Heppenheft erneut verliehen worden war. Man engt<br />

nicht nur seine Bewegungsfreiheit ein, stellt ihm sogar einen Aufpasser zur Seite, um ihn<br />

politisch völlig zu isolieren: Am gleichen Tage bekundet nämlich auch Emmelrich von<br />

Heppenheft genau wie Sigfrid von Rinberg als Burgmann auf Blideneck eingesetzt<br />

worden zu sein. 50 Dieser offenbar jüngere Angehörige des Ritters von Heppenheft, <strong>der</strong><br />

noch über kein eigenes Siegel verfügt (quia sigillum proprio non habeo), verpflichtet sich<br />

mit gleicher Formel ebenfalls zur persönlichen Anwesenheit auf dieser Burg. Sigfrid hat<br />

sein Amt als Truchseß verwirkt - "Ego Sifridus dictus de Rinberc tenore presencium<br />

recognosco publice..." läßt er seine Erklärung beginnen, und er fügt schließlich noch<br />

hinzu, daß er über kein eigenes Siegel verfüge - "quia sigillum proprium non habeo“ -,<br />

_______________________________________<br />

46 VOGT: Regesten, Bd.1, Nr.733 (Die Richter des Mainzer Stuhls vidimieren und transscribieren diesen Lehnsrevers<br />

am 9.10.1302.). - Zur Genealogie <strong>der</strong> Rheingrafen siehe FRANZ JOSEPH BODMANN: Rheingauische Alterthümer<br />

o<strong>der</strong> Landes- und Regiments-Verfassung des westlichen o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>rheingaues im mittlern Zeitalter, Abt.2: Die<br />

Regiments-Verfassung, Mainz 1819, S.570-575. Nach dem Tode des Rheingrafen Werner und seines kin<strong>der</strong>losen<br />

Sohnes setzte <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> Werners,Wolfram, die rheingräfliche Linie fort.<br />

Erzbischof Konrad von Mainz rechnete am Ende des 12. Jahrhun<strong>der</strong>ts die Burg Rheinberg im Wispertal zu den<br />

während seines Exils (1165-1183) entfremdeten Besitzungen <strong>der</strong> Mainzer Kirche (VOLK: A.a.O., S.78; MENZEL /<br />

SAUER: Codex, Bd.1,1, Nr.287 . Im ca.1215 verfaßten Lehensverzeichnis des Rheingrafen Wolfram heißt es:"Item ab<br />

archiepiscopo Moguntino habet in beneficio comeciam in Rinchowe et castrum in Rinberch."(WILHELM<br />

FABRICIUS : Güter-Verzeichnisse und Weistümer <strong>der</strong> Wild- und Rheingrafschaft, <strong>Trier</strong> 1911, S.2;6.).<br />

47 GENSICKE: A.a.O., S.127.<br />

48 S.o. S.27.<br />

49 MENZEL / SAUER: Bd.1,2, Nr.968.<br />

50 A.a.O., Nr.967.<br />

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