Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier
Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier
Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
34<br />
Ritter Friedrich von Heppenheft, daß Erzbischof Werner ihm den Teil <strong>der</strong> Burg<br />
Rheinberg, auf den er, <strong>der</strong> Erzbischof, seit dem Tode des Rheingrafen Werner und seines<br />
Sohnes Anspruch zu haben glaubt, ebenso verliehen hat, wie zuvor den an<strong>der</strong>en Teil <strong>der</strong><br />
Burg, und daß die Burg dem Erzstift stets offen sein soll. 46 Die von Heppenheft/Rheinberg<br />
wurden Namensgeber einer weiteren bei Braubach gelegenen Burg Rheinberg. "Graf<br />
Eberhard von Katzenelnbogen nahm am 29.2.1300 den Ritter Friedrich von Rheinberg<br />
als Burgmann zu Braubach auf..." 47<br />
Damit läßt sich die oben aufgeworfene Frage 48 beantworten: Dieser Friedrich von<br />
Rheinberg kann nicht jener Judenverfolger des Jahres 1298 gewesen sein - aus den<br />
genannten politischen Gründen, <strong>der</strong> engen Anbindung an den Erzbischof von Mainz<br />
gegen den Rheingrafen und die Truchsessen von Rinberg.<br />
Auch für den Truchsessen Sigfrid von Rinberg brachte die Nie<strong>der</strong>lage des Rheingrafen in<br />
<strong>der</strong> Schlacht bei Gensingen 1279 Konsequenzen mit sich. Ob er ebenso wie <strong>der</strong> Rheingraf<br />
und dessen Sohn in Gefangenschaft geriet, sei dahingestellt, jedenfalls setzt die am<br />
13.8.1280 ausgestellte Urkunde dann seine Freilassung voraus. 49 Hier bekundet er, von<br />
Erzbischof Werner als Erbburgmann auf dessen Burg Blideneck eingesetzt worden zu<br />
sein, wobei er sich zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet (in castro predicto faciam<br />
residenciam personalem). Hinfort sollte er nicht mehr auf seiner und des Rheingrafen<br />
Burg Rheinberg residieren, die bekanntlich kurz zuvor, am 14.7.1280, von Erzbischof<br />
Werner dem Ritter Friedrich von Heppenheft erneut verliehen worden war. Man engt<br />
nicht nur seine Bewegungsfreiheit ein, stellt ihm sogar einen Aufpasser zur Seite, um ihn<br />
politisch völlig zu isolieren: Am gleichen Tage bekundet nämlich auch Emmelrich von<br />
Heppenheft genau wie Sigfrid von Rinberg als Burgmann auf Blideneck eingesetzt<br />
worden zu sein. 50 Dieser offenbar jüngere Angehörige des Ritters von Heppenheft, <strong>der</strong><br />
noch über kein eigenes Siegel verfügt (quia sigillum proprio non habeo), verpflichtet sich<br />
mit gleicher Formel ebenfalls zur persönlichen Anwesenheit auf dieser Burg. Sigfrid hat<br />
sein Amt als Truchseß verwirkt - "Ego Sifridus dictus de Rinberc tenore presencium<br />
recognosco publice..." läßt er seine Erklärung beginnen, und er fügt schließlich noch<br />
hinzu, daß er über kein eigenes Siegel verfüge - "quia sigillum proprium non habeo“ -,<br />
_______________________________________<br />
46 VOGT: Regesten, Bd.1, Nr.733 (Die Richter des Mainzer Stuhls vidimieren und transscribieren diesen Lehnsrevers<br />
am 9.10.1302.). - Zur Genealogie <strong>der</strong> Rheingrafen siehe FRANZ JOSEPH BODMANN: Rheingauische Alterthümer<br />
o<strong>der</strong> Landes- und Regiments-Verfassung des westlichen o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>rheingaues im mittlern Zeitalter, Abt.2: Die<br />
Regiments-Verfassung, Mainz 1819, S.570-575. Nach dem Tode des Rheingrafen Werner und seines kin<strong>der</strong>losen<br />
Sohnes setzte <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> Werners,Wolfram, die rheingräfliche Linie fort.<br />
Erzbischof Konrad von Mainz rechnete am Ende des 12. Jahrhun<strong>der</strong>ts die Burg Rheinberg im Wispertal zu den<br />
während seines Exils (1165-1183) entfremdeten Besitzungen <strong>der</strong> Mainzer Kirche (VOLK: A.a.O., S.78; MENZEL /<br />
SAUER: Codex, Bd.1,1, Nr.287 . Im ca.1215 verfaßten Lehensverzeichnis des Rheingrafen Wolfram heißt es:"Item ab<br />
archiepiscopo Moguntino habet in beneficio comeciam in Rinchowe et castrum in Rinberch."(WILHELM<br />
FABRICIUS : Güter-Verzeichnisse und Weistümer <strong>der</strong> Wild- und Rheingrafschaft, <strong>Trier</strong> 1911, S.2;6.).<br />
47 GENSICKE: A.a.O., S.127.<br />
48 S.o. S.27.<br />
49 MENZEL / SAUER: Bd.1,2, Nr.968.<br />
50 A.a.O., Nr.967.<br />
34