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Dokument 1.pdf - Hochschulschriftenserver der Universität Trier

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Menzel/Sauer - Hardt liest:"daz wir..." - Vermutlich handelt es sich aber um eine<br />

Abkürzung für "vrouwe", so auch von Dertsch verstanden (Die Urkunden,Tl.1,Nr.210.))<br />

"Margaretin sune unschuldich sin an den iuden, die da erslagin sint, so spregin wir, daz<br />

man irin schadin beszerin sal."<br />

Wo genau die Juden erschlagen wurden, wird hier lei<strong>der</strong> nicht mitgeteilt, was die<br />

Identifizierung <strong>der</strong> Frau Margarete und ihrer Söhne zusätzlich erschwert. Fest steht, daß<br />

diese Judenverfolgung als "Kriegshandlung" gegen Erzbischof Werner durchgeführt<br />

wurde und daß <strong>der</strong> Truchseß von Rinberg als einer <strong>der</strong> führenden Gegner des<br />

Erzbischofs somit auch als einer <strong>der</strong> Hauptverantwortlichen dieser Verfolgung zu gelten<br />

hätte. Alleine <strong>der</strong> Umstand seiner Funktion als Schiedsrichter auch über diese<br />

Judenverfolgung spricht ihn nicht von einer Mittäterschaft bzw. Mitverantwortung frei -<br />

Täter wurden ermittelt, offensichtlich nur diejenigen, die sich aktiv am Judenmord<br />

beteiligt hatten. In diesem Sinne offenbar auch <strong>der</strong> Einspruch gegen die Mittäterschaft<br />

<strong>der</strong> sozial sicherlich höher gestellten Söhne <strong>der</strong> "vrouwe" Margarete.<br />

Eine Judenverfolgung, verstanden als "Kriegshandlung" gegen den Erzbischof, setzt<br />

dessen Hoheitsrechte über die Juden voraus. Seit 1209 unterstanden die Juden des<br />

Erzbistums dem Mainzer Erzbischof, als Kaiser Otto IV. dem damaligen Erzbischof das<br />

Schutzgeld an den Juden überlassen hatte (1209 XI 20). 17<br />

Ein Jahr später (1276 I 25) übertragen die Parteien - Erzbischof Werner von Mainz auf<br />

<strong>der</strong> einen Seite, auf <strong>der</strong> Gegenseite jetzt auch und zwar als führende Person vorangestellt<br />

Rheingraf Sigfrid,neben ihm Truchseß Sigfrid von Rinberg, die Ministerialen <strong>der</strong><br />

Mainzer Kirche und <strong>der</strong>en Helfer sowie die Mainzer Bürger - ihre nunmehr in 36 Fälle<br />

gefaßten Streitpunkte Erzbischof Sigfrid von Köln und Bischof Heinrich von Basel zur<br />

Entscheidung, denen ein dreiköpfiges Hilfsgremium beigeordnet wird. 18 In dieser<br />

Urkunde begegnet zum ersten Mal Johann, <strong>der</strong> Sohn des Truchsessen von Rinberg als<br />

Kontrahent in einem <strong>der</strong> 36 Einzelkonflikte. 19 Auch auf die Judenverfolgung wird<br />

rückverweisend Bezug genommen, wobei man erfährt, daß sie in Lorch stattgefunden hat,<br />

daß die Judenverfolger vom Mainzer Erzbischof zunächst mit <strong>der</strong> Beschlagnahmung<br />

ihrer Güter bestraft worden waren, die ihnen jetzt aber zurückerstattet werden sofern die<br />

nachweisbar Schuldigen dem Erzbischof Schadenersatz leisten, 20 <strong>der</strong>jenige Bewohner<br />

Lorchs aber, <strong>der</strong> unschuldig ist o<strong>der</strong> als unbelastet befunden wird (was die<br />

Judenverfolgung betrifft), soll dennoch zum Schadenersatz herangezogen werden, falls<br />

das Schiedsgericht dementsprechend entscheidet. 21 Das Problem bestand darin, einen<br />

Modus zu finden, die verantwortlichen Ministerialen entlasten zu können, aber dennoch<br />

___________________________________<br />

17 OTTO VOLK: Wirtschaft und Gesellschaft am Mittelrhein vom 12. bis zum 16.Jahrhun<strong>der</strong>t, (Veröffentlichungen<br />

<strong>der</strong> Historischen Kommission für Nassau 63), Wiesbaden 1998, S.753.<br />

18 MENZEL / SAUER: A.a.O., Bd.1,1, Nr.899; BÖHMER: Regesta Archiepiscoporum Maguntinensium, Nr.391;<br />

DEMANDT: Regesten <strong>der</strong> Grafen von Katzenelnbogen, Bd.1, Nr.208.<br />

19 Item pronunciamus, inter Johannem filium dapiferi de Rinberg et Johannem de Bigen ex parte una et Heinricum<br />

dictum Corp ex parte altera omnes inimicicias cessare debere et fore bonam de cetero concordiam inter eos, quia<br />

nostro arbitrio erunt contenti. (MENZEL / SAUER: A.a.O.).<br />

20 Item dicimus, quod omnes illi de Lorcha, qui indignacionem domini archiepiscopi occisione Judeorum sive aliorum<br />

excessuum quoruncunque incurrerunt, ad possessionem bonorum suorum restituantur, ita tamen, quod ipsi domino<br />

archiepiscopo satisfaciant et emendent ad dictum predictorum trium, quilibet pro modo culpe et qualitate delicti.<br />

21 Si verum aliquis illorum de Lorcha innocens compertus fuerit et inmunis, satisfiet eidem de dampnis, que propter<br />

Hoc sustinuisse dinoscitur ad dictum similiter predictorum.<br />

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