Status und Ansehen gegen eine „Spende“ ... – hier der Weg zum Titel!

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27.12.2013 Aufrufe

Mit einem kleinen „Trick“ lässt sich die Glaubwürdigkeit der Promotionsurkunden noch steigern. Da man sowohl bei jedem Notar, Schulen, Kirchen usw., sondern auch bei jeder deutschen Universität Beglaubigungen von Dokumente vornehmen lassen kann - also auch die notwendige Ihrer ausländischen Promotionsurkunde sollten Sie dieses nutzen. So prangt auf der Kopie dann das Amtssiegel der deutschen Universität. Dieses macht auf den Beamten der Meldestelle einen wesentlich größeren Eindruck, als ein schlichtes Notarsiegel. Dabei bestätigt die Universität ja nichts weiter, als dass die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt. Dann gehen Sie mit den Originalen und der beglaubigten Unterlagenmappe zum Einwohnermeldeamt und legen sie zur Neuanmeldung vor. Fast 100 % der Rezipienten, welcher in dieser Form vorgingen, bekamen Ihren „Doktor“ so anstandslos in die Anmeldebestätigung eingetragen! Wenn dann der Personalausweis und Reisepass ausgehändigt wurde, dann enthielten die Dokumente auch die „Doktor- Eintragung“! Doch bedenken Sie, dass die Meldebehörde nicht gezwungen werden kann, den Titel/ Grad in die Dokumente einzutragen. Doch wie gesagt: In fast 100 % der Fälle wird dieses anstandslos gemacht! Wenn alles zu Ihrer Zufriedenheit gelaufen ist, dann melden Sie sich nach einer angemessenen Zeit (ca. 3 6 Monate) wieder ab und stellen fest, dass auf der Abmeldebestätigung ordnungsgemäß Ihr „Doktor“ prangt. Mit dieser Abmeldebestätigung in Händen melden Sie sich wieder bei Ihrem eigentlichen Hauptwohnsitz (jetzt Zweitwohnsitz) an und Sie werden feststellen, dass Ihr „Doktor“ nun auch in den Akten des alten Hauptwohnsitzes erscheint. Fast alle, welche den hier aufgezeigten Weg gingen, hatten damit den gewünschten Erfolg. Einzige Unsicherheit welche nach diesem Prozedere bleibt, ist die das ein neidischer oder missliebiger „Arsch“ Sie wegen unberechtigten Führens eines akademischen Grades anzeigt. In diesem Falle könnte Ihnen der „Dr.“ sofern es soweit kommt, wieder aberkannt werden. Zudem könnte man Sie nach § 132 a StGB wegen unerlaubter Titelführung belangen: „Wer unbefugt ausländische akademische Grade führt wird bestraft.“ Da Sie den Titel aber nicht unberechtigt tragen ganz gleich wie Sie diesen erlangten! und überhaupt ist die Strafandrohung eher als Angstmache der „Arisierer“ zu verstehen! Aufgrund des § 132 a StGB wird man Ihnen zudem kaum etwas ans Zeug flicken können, da Sie gar nicht wissen konnten, dass dieses nicht rechtens war. Hier hilft Ihnen die Berufung auf den § 17 StGB der Verbotsirrtumsparagraph: „Fehlt einem Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht und das Wissen, ein Unrecht zu begehen, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte!“ Und es kann wohl KEINER, auch in diesem UNRechtssystem nicht, verlangen das ein Bürger die antisemitischen Gesetzmäßigkeiten des „arischen Rechtssystems“ beherrscht oder gar, dass jeder ein Juristisches- Studium absolviert. Nur um im Falle der Fälle bereits alle Spitzfindigkeiten deutscher Rechtsauffassung nachvollziehen zu können. Auf den Verbotsirrtum nach § 17 StGB können Sie sich aber nur berufen, wenn es sich um einen „Ehrendoktor“, also einen Dr.- h. c., handelt. Andernfalls müsste ja eine Dissertation und Prüfung vorausgegangen sein. Da Sie diese nur schwer nachweisen können, da beides bei Verleihung gegen Spende unüblich ist, sollten Sie sich also immer nur einen Ehrendoktor verleihen lassen. 6

Doch wenn Sie in Ihrem Büro oder wo auch immer eine Promotionsurkunde ohne den Zusatz „h. c.“ aufhängen möchten, was sich natürlich besser macht, dann optimieren Sie Ihre Spende doch so, dass Sie 2 Urkunden erhalten. Damit haben Sie zudem einen 2. Blickfang an der Wand, vielleicht zusätzlich also über dem Kamin zu Hause. Wenn Sie sich an eine vertrauensvolle Stelle wenden, so können die Urkunden sogar mit unterschiedlichen Daten ausgestellt werden und ggf. sofern Sie es wünschen auch unterschiedlichen Fakultäten (Fachgebieten). Fazit: Das Schlimmste was Ihnen oder einem anderen deutschen oder auch österreichischen „Dr. h. c.- Rezipienten“ also geschehen kann, ist die Aberkennung des Titels/ Grades durch das zuständige Kultusministerium. Diesem Risiko muss sich aber jeder Rezipient bewusst sein, wenn er sich gegen Zahlung einer Spende einen akademischen Titel/ Grad zugelegt hat. Doch ist dieses Risiko verschwindend gering, sofern sich auch der Rezipient an die notwendigerweise erforderliche Diskretion hält. b) Wenn Sie aufgepasst haben dann wissen Sie, dass es diese menschenverachtende, weltfremde, rassistische und selbst gegen die eigene Verfassung verstoßende Gesetzgebung ein Relikt aus der Führerzeit nur in 2 Ländern auf der Welt gibt. Stimmt in den bürger- und menschenfreundlichen Staaten sowie den noch heute spürbaren Wirkungsstätten des Adolf Hitler, dem und dessen Nachfolgerschaft ich dieses Zusatzkapitel zuschreibe Österreich und Deutschland. Die Tatsache, dass es in keinem anderen Land der Welt derartige „Rechtsauffassungen“ gibt, macht es jedem eigentlich sehr leicht, den entsprechenden Titel/ Grad ohne wenn und aber zu führen. Da es ausgenommen mal von Deutschland und Österreich, nirgendwo auf der restlichen Welt ein sogenanntes Nostrifizierungsverfahren gibt, kann der Rezipient auch einfach pro forma ins Ausland verziehen. Hierdurch ist er dem rechtsbeugenden Anerkennungsverfahren entglitten. Der Titelinhaber kann dann aber auf seinen ausländischen Briefbögen und Visitenkarten den „Dr.“ ganz legal führen. Natürlich kann er dann selbst das Kultusministerium oder den Staatsanwalt mit diesem „Dr. Briefkopf“ anschreiben, ohne das er Unannehmlichkeiten zu befürchten hätte. Aber auch in Deutschland oder Österreich selbst kann er bei gelegentlichen Besuchen den „Dr.“ völlig unbehelligt und 100%ig sicher führen. Auch hier sind diverse Varianten möglich und wie auch bei dem gesamten Prozedere, liegt es auch im wesentlichen am an Ihm, was er daraus macht. c) Aufgrund der Tatsache, dass sich die deutsche und österreichische Rechtsprechung darin einig sind, dass die „bloße Duldung der Anrede „Dr.“ durch Dritte nicht genügt“, um sich wegen unerlaubter Titelführung strafbar zu machen, zeige ich Ihnen hier eine weitere Möglichkeit auf: Lassen Sie sich doch einfach stets von Ihrer Sekretärin, Ihrer Sprechstundenhilfe, Ihrer persönlichen Assistentin usw. per Telefon oder persönlich mit Ihrem akademischen Titel/ Grad vorstellen. So können alle Ihre Reise-, Termin-, Hotel- und Tagungsbuchungen, alle Ihre telefonischen Bestellungen usw. etc. unter Ihrem Namen unter Hinzufügung Ihres akademischen Grades durchgeführt werden. Es bedarf dann nur noch einer kurzen Zeit und jeder in Ihrer Umgebung wird es zur gegebenen Kenntnis genommen haben, dass Sie über einen akademischen Titel/ Grad verfügen. Das Sie sich selbst natürlich aus einem gesunden Selbstbewusstsein heraus! - nie selbst unter diesem vorstellen, wird Ihnen weitere Achtung einbringen. Selbstverständlich sind hier die rassistischen Kultusministeriumsprüfer/ -ämter und natürlich auch die Staatsanwaltschaft völlig machtlos! 7

Doch wenn Sie in Ihrem Büro o<strong>der</strong> wo auch immer <strong>eine</strong> Promotionsurk<strong>und</strong>e ohne den Zusatz „h. c.“<br />

aufhängen möchten, was sich natürlich besser macht, dann optimieren Sie Ihre Spende doch so,<br />

dass Sie 2 Urk<strong>und</strong>en erhalten.<br />

Damit haben Sie zudem <strong>eine</strong>n 2. Blickfang an <strong>der</strong> Wand, vielleicht zusätzlich also über dem Kamin<br />

zu Hause.<br />

Wenn Sie sich an <strong>eine</strong> vertrauensvolle Stelle wenden, so können die Urk<strong>und</strong>en sogar mit unterschiedlichen<br />

Daten ausgestellt werden <strong>und</strong> ggf. sofern Sie es wünschen auch unterschiedlichen<br />

Fakultäten (Fachgebieten).<br />

Fazit:<br />

Das Schlimmste was Ihnen o<strong>der</strong> <strong>eine</strong>m an<strong>der</strong>en deutschen o<strong>der</strong> auch österreichischen „Dr.<br />

h. c.- Rezipienten“ also geschehen kann, ist die Aberkennung des <strong>Titel</strong>s/ Grades durch das<br />

zuständige Kultusministerium.<br />

Diesem Risiko muss sich aber je<strong>der</strong> Rezipient bewusst sein, wenn er sich <strong>gegen</strong> Zahlung<br />

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Doch ist dieses Risiko verschwindend gering, sofern sich auch <strong>der</strong> Rezipient an die notwendigerweise<br />

erfor<strong>der</strong>liche Diskretion hält.<br />

b) Wenn Sie aufgepasst haben dann wissen Sie, dass es diese menschenverachtende, weltfremde,<br />

rassistische <strong>und</strong> selbst <strong>gegen</strong> die eigene Verfassung verstoßende Gesetzgebung <strong>–</strong> ein Relikt aus<br />

<strong>der</strong> Führerzeit <strong>–</strong> nur in 2 Län<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> Welt gibt.<br />

Stimmt in den bürger- <strong>und</strong> menschenfre<strong>und</strong>lichen Staaten <strong>–</strong> sowie den noch heute spürbaren Wirkungsstätten<br />

des Adolf Hitler, dem <strong>und</strong> dessen Nachfolgerschaft ich dieses Zusatzkapitel zuschreibe<br />

<strong>–</strong> Österreich <strong>und</strong> Deutschland.<br />

Die Tatsache, dass es in k<strong>eine</strong>m an<strong>der</strong>en Land <strong>der</strong> Welt <strong>der</strong>artige „Rechtsauffassungen“ gibt,<br />

macht es jedem eigentlich sehr leicht, den entsprechenden <strong>Titel</strong>/ Grad ohne wenn <strong>und</strong> aber zu<br />

führen.<br />

Da es ausgenommen mal von Deutschland <strong>und</strong> Österreich, nirgendwo auf <strong>der</strong> restlichen Welt ein<br />

sogenanntes Nostrifizierungsverfahren gibt, kann <strong>der</strong> Rezipient auch einfach pro forma ins Ausland<br />

verziehen.<br />

Hierdurch ist er dem rechtsbeugenden Anerkennungsverfahren entglitten. Der <strong>Titel</strong>inhaber kann<br />

dann aber auf s<strong>eine</strong>n ausländischen Briefbögen <strong>und</strong> Visitenkarten den „Dr.“ ganz legal führen.<br />

Natürlich kann er dann selbst das Kultusministerium o<strong>der</strong> den Staatsanwalt mit diesem „Dr. Briefkopf“<br />

anschreiben, ohne das er Unannehmlichkeiten zu befürchten hätte.<br />

Aber auch in Deutschland o<strong>der</strong> Österreich selbst kann er bei gelegentlichen Besuchen den „Dr.“<br />

völlig unbehelligt <strong>und</strong> 100%ig sicher führen.<br />

Auch <strong>hier</strong> sind diverse Varianten möglich <strong>und</strong> wie auch bei dem gesamten Proze<strong>der</strong>e, liegt es<br />

auch im wesentlichen am an Ihm, was er daraus macht.<br />

c) Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Tatsache, dass sich die deutsche <strong>und</strong> österreichische Rechtsprechung darin einig<br />

sind, dass die „bloße Duldung <strong>der</strong> Anrede „Dr.“ durch Dritte nicht genügt“, um sich wegen unerlaubter<br />

<strong>Titel</strong>führung strafbar zu machen, zeige ich Ihnen <strong>hier</strong> <strong>eine</strong> weitere Möglichkeit auf:<br />

Lassen Sie sich doch einfach stets von Ihrer Sekretärin, Ihrer Sprechst<strong>und</strong>enhilfe, Ihrer persönlichen<br />

Assistentin usw. per Telefon o<strong>der</strong> persönlich mit Ihrem akademischen <strong>Titel</strong>/ Grad vorstellen.<br />

So können alle Ihre Reise-, Termin-, Hotel- <strong>und</strong> Tagungsbuchungen, alle Ihre telefonischen Bestellungen<br />

usw. etc. unter Ihrem Namen unter Hinzufügung Ihres akademischen Grades durchgeführt<br />

werden.<br />

Es bedarf dann nur noch <strong>eine</strong>r kurzen Zeit <strong>und</strong> je<strong>der</strong> in Ihrer Umgebung wird es zur gegebenen<br />

Kenntnis genommen haben, dass Sie über <strong>eine</strong>n akademischen <strong>Titel</strong>/ Grad verfügen.<br />

Das Sie sich selbst <strong>–</strong> natürlich aus <strong>eine</strong>m ges<strong>und</strong>en Selbstbewusstsein heraus! - nie selbst unter<br />

diesem vorstellen, wird Ihnen weitere Achtung einbringen.<br />

Selbstverständlich sind <strong>hier</strong> die rassistischen Kultusministeriumsprüfer/ -ämter <strong>und</strong> natürlich auch<br />

die Staatsanwaltschaft völlig machtlos!<br />

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