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Status und Ansehen gegen eine „Spende“ ... – hier der Weg zum Titel!

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Mit <strong>eine</strong>m kl<strong>eine</strong>n „Trick“ lässt sich die Glaubwürdigkeit <strong>der</strong> Promotionsurk<strong>und</strong>en noch steigern.<br />

Da man sowohl bei jedem Notar, Schulen, Kirchen usw., son<strong>der</strong>n auch bei je<strong>der</strong> deutschen Universität<br />

Beglaubigungen von Dokumente vornehmen lassen kann - also auch die notwendige Ihrer<br />

ausländischen Promotionsurk<strong>und</strong>e <strong>–</strong> sollten Sie dieses nutzen.<br />

So prangt auf <strong>der</strong> Kopie dann das Amtssiegel <strong>der</strong> deutschen Universität.<br />

Dieses macht auf den Beamten <strong>der</strong> Meldestelle <strong>eine</strong>n wesentlich größeren Eindruck, als ein<br />

schlichtes Notarsiegel.<br />

Dabei bestätigt die Universität ja nichts weiter, als dass die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt.<br />

Dann gehen Sie mit den Originalen <strong>und</strong> <strong>der</strong> beglaubigten Unterlagenmappe <strong>zum</strong> Einwohnermeldeamt<br />

<strong>und</strong> legen sie zur Neuanmeldung vor.<br />

Fast 100 % <strong>der</strong> Rezipienten, welcher in dieser Form vorgingen, bekamen Ihren „Doktor“ so anstandslos<br />

in die Anmeldebestätigung eingetragen!<br />

Wenn dann <strong>der</strong> Personalausweis <strong>und</strong> Reisepass ausgehändigt wurde, dann enthielten die Dokumente<br />

auch die „Doktor- Eintragung“!<br />

Doch bedenken Sie, dass die Meldebehörde nicht gezwungen werden kann, den <strong>Titel</strong>/ Grad in die<br />

Dokumente einzutragen.<br />

Doch wie gesagt: In fast 100 % <strong>der</strong> Fälle wird dieses anstandslos gemacht!<br />

Wenn alles zu Ihrer Zufriedenheit gelaufen ist, dann melden Sie sich nach <strong>eine</strong>r angemessenen<br />

Zeit (ca. 3 <strong>–</strong> 6 Monate) wie<strong>der</strong> ab <strong>und</strong> stellen fest, dass auf <strong>der</strong> Abmeldebestätigung ordnungsgemäß<br />

Ihr „Doktor“ prangt.<br />

Mit dieser Abmeldebestätigung in Händen melden Sie sich wie<strong>der</strong> bei Ihrem eigentlichen Hauptwohnsitz<br />

(jetzt Zweitwohnsitz) an <strong>und</strong> Sie werden feststellen, dass Ihr „Doktor“ nun auch in den<br />

Akten des alten Hauptwohnsitzes erscheint.<br />

Fast alle, welche den <strong>hier</strong> aufgezeigten <strong>Weg</strong> gingen, hatten damit den gewünschten Erfolg.<br />

Einzige Unsicherheit welche nach diesem Proze<strong>der</strong>e bleibt, ist die das ein neidischer o<strong>der</strong> missliebiger<br />

„Arsch“ Sie wegen unberechtigten Führens <strong>eine</strong>s akademischen Grades anzeigt.<br />

In diesem Falle könnte Ihnen <strong>der</strong> „Dr.“ <strong>–</strong> sofern es soweit kommt, wie<strong>der</strong> aberkannt werden.<br />

Zudem könnte man Sie nach § 132 a StGB wegen unerlaubter <strong>Titel</strong>führung belangen:<br />

„Wer unbefugt ausländische akademische Grade führt wird bestraft.“ Da Sie den <strong>Titel</strong> aber nicht<br />

unberechtigt tragen <strong>–</strong> ganz gleich wie Sie diesen erlangten! <strong>–</strong> <strong>und</strong> überhaupt ist die Strafandrohung<br />

eher als Angstmache <strong>der</strong> „Arisierer“ zu verstehen!<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 132 a StGB wird man Ihnen zudem kaum etwas ans Zeug flicken können, da Sie<br />

gar nicht wissen konnten, dass dieses nicht rechtens war.<br />

Hier hilft Ihnen die Berufung auf den § 17 StGB <strong>–</strong> <strong>der</strong> Verbotsirrtumsparagraph:<br />

„Fehlt <strong>eine</strong>m Täter bei <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong> Tat die Einsicht <strong>und</strong> das Wissen, ein Unrecht zu begehen,<br />

so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte!“<br />

Und es kann wohl KEINER, auch in diesem UNRechtssystem nicht, verlangen das ein Bürger die<br />

antisemitischen Gesetzmäßigkeiten des „arischen Rechtssystems“ beherrscht o<strong>der</strong> gar, dass je<strong>der</strong><br />

ein Juristisches- Studium absolviert.<br />

Nur um im Falle <strong>der</strong> Fälle bereits alle Spitzfindigkeiten deutscher Rechtsauffassung nachvollziehen<br />

zu können.<br />

Auf den Verbotsirrtum nach § 17 StGB können Sie sich aber nur berufen, wenn es sich um <strong>eine</strong>n<br />

„Ehrendoktor“, also <strong>eine</strong>n Dr.- h. c., handelt.<br />

An<strong>der</strong>nfalls müsste ja <strong>eine</strong> Dissertation <strong>und</strong> Prüfung vorausgegangen sein. Da Sie diese nur<br />

schwer nachweisen können, da beides bei Verleihung <strong>gegen</strong> Spende unüblich ist, sollten Sie sich<br />

also immer nur <strong>eine</strong>n Ehrendoktor verleihen lassen.<br />

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