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Status und Ansehen gegen eine „Spende“ ... – hier der Weg zum Titel!

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(ehrenhalber) zu ernennen.<br />

Und auch <strong>der</strong> Schlagersänger Udo Jürgens bekam s<strong>eine</strong>n Prof. h. c. vom österreichischen<br />

Staat, wegen s<strong>eine</strong>r Verdienste um die leichte Muse verliehen.<br />

Zu 3.<br />

Professor als Berufsbezeichnung. In vielen Län<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> Professor, Professeur o<strong>der</strong><br />

Professore schlicht <strong>der</strong> Lehrer. Ein Lehrer an <strong>eine</strong>r französischen Kochschule etwa wäre<br />

ein „professeur de cuisine“, <strong>der</strong> Unterrichtende an <strong>eine</strong>r italienischen Fahrschule ein „maestro<br />

o<strong>der</strong> professore di guida“.<br />

Vor allem <strong>der</strong> dritten Variante hat sich die Zunft <strong>der</strong> <strong>Titel</strong>händler in Deutschland angenommen. Muss<br />

man dabei doch nicht den Rektor <strong>eine</strong>r anerkannten Auslandsuniversität becircen, womöglich <strong>eine</strong>n<br />

Herrn Niemand <strong>zum</strong> ordentlichen Lehrstuhlinhaber zu ernennen.<br />

Auch braucht man sich nicht mit „geldgeilen“ Kleinstaaten herumzuschlagen, die beim Verleihen von<br />

Honorarprofessuren hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an den <strong>Titel</strong>inhaber glauben stellen zu können.<br />

Es genügt schon, bei irgend<strong>eine</strong>r Lehrklitsche in exotischen Gefilden die Proforma- Bestallung <strong>eine</strong>s<br />

„Hilfs- Paukers“ durchzusetzen.<br />

Und <strong>eine</strong> beson<strong>der</strong>e Genehmigung zur Benutzung dieser Berufsbezeichnung ist daheim auch nicht<br />

überall erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Denn we<strong>der</strong> ist sie ein akademischer Grad wie <strong>der</strong> Doktor, noch ist sie ein Ehrentitel, weshalb außer<br />

<strong>der</strong> Führung auch die Vermittlung strafrechtlich gesehen absolut unbedenklich ist.<br />

Doch <strong>eine</strong>n klitzekl<strong>eine</strong>n Schönheitsfehler hat die Jobbeschreibung Professor möglicherweise<br />

<strong>gegen</strong>über dem akademischen o<strong>der</strong> Ehrentitel Professor doch:<br />

Zumindest darf sie nach Meinung einiger Juristen nicht wie diese als „Prof.“ abgekürzt,<br />

son<strong>der</strong>n muss voll ausgeschrieben werden?<br />

Dieses soll zur Vermeidung von Verwechslungen erfor<strong>der</strong>lich sein. Doch erstens wäre<br />

dies nicht son<strong>der</strong>lich störend, <strong>und</strong> zweitens ist diese Rechtsmeinung sehr umstritten.<br />

Hier noch zwei offizielle Rechtsgutachten zur Führung des Professors als Amts-, Berufs-, Dienst- o<strong>der</strong><br />

Funktionsbezeichnung:<br />

Ein Professorenaspirant, welcher wissen wollte, ob er den mittels Anstellungsvertrag <strong>der</strong><br />

Cooperating University of America in North Carolina erworbenen Professor in Deutschland<br />

führen dürfe, antwortete das deutsche B<strong>und</strong>espräsidialamt unter Aktenzeichen OK 2/02, gezeichnet<br />

Dr. Ottinger:<br />

„... haben Sie das Recht, den Professoren- <strong>Titel</strong> zu führen, solange Sie das akademische<br />

Lehramt in den USA innehaben.<br />

Es obliegt nicht <strong>der</strong> abschließenden Beurteilung des B<strong>und</strong>espräsidialamtes, ob die genannte<br />

Voraussetzung bei Ihnen zutrifft.<br />

Es gibt, soweit ich unterrichtet bin, in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik überhaupt kein Verfahren, in dem die Frage<br />

<strong>der</strong> ausländischen Amtsbezeichnung Professor überprüft werden könnte.<br />

Letztlich besteht <strong>hier</strong> nur die Vorschrift des Strafgesetzbuches, nach <strong>der</strong> das unbefugte Führen <strong>eine</strong>r<br />

in- o<strong>der</strong> ausländischen Amts- o<strong>der</strong> Dienstbezeichnung mit Strafe bedroht wird.“<br />

Ähnlich sah <strong>der</strong> Bescheid <strong>eine</strong>s an<strong>der</strong>en Auskunftsheischendem vom Ministerium für Wissenschaft<br />

<strong>und</strong> Kunst Baden-Württemberg (AZ: I-566.1/22, gez. Langer, Ministerialrat) aus:<br />

„Eine Genehmigungspflicht für die Führung <strong>eine</strong>r deutschen akademischen Graden bzw.<br />

Ehrentiteln gleichlautenden ausländischen Amts-, Dienst- bzw. Funktionsbezeichnung besteht<br />

mangels <strong>eine</strong>r ausdrücklichen Regelung nicht!<br />

Aus dem Fehlen <strong>eine</strong>r gesetzlichen Regelung ist zu schließen, dass <strong>eine</strong> rechtmäßige im<br />

Ausland verliehene Professoren- Bezeichnung im Bereich <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich geführt werden darf.<br />

Diese Befugnis <strong>zum</strong> Führen <strong>der</strong> Bezeichnung erstreckt sich nur auf das Führen in <strong>der</strong> Originalform<br />

<strong>und</strong> zusätzlich die im Verleihungsland übliche Abkürzungsform.“<br />

Außerdem gelte die Führungsduldung nur solange „wie das Amt besteht bzw. die Funktion<br />

als Hochschullehrer im Ausland tatsächlich ausgeübt wird.“<br />

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