Status und Ansehen gegen eine „Spende“ ... – hier der Weg zum Titel!

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Ganz einfach uns sicher zum Professorentitel Eine amerikanische Universität empfiehlt Ihren frischgebackenen Professoren: Schweigen! Deutsche Inhaber von Professuren sollen dieses für den Fall, dass deren heimische Behörde allzu viele Fragen z. B. nach der Herkunft des Lehrauftrags usw. stellen sollten beherzigen. Denn solange ein Kläger gar nicht weiß, von welcher Universität ein Deutscher seinen „Professor“ bezogen hat oder dieser aber dem „Inquisitor“ frech eine falsche, nämlich offiziell anerkannte Universität mit Studierbetrieb angibt, kann die arische Obrigkeit den vermeintlich unberechtigten Professor nie und nimmer zur Strecke bringen. In jedem Fall geht ein nicht ganz „lupenreiner Professor“ selbst im titelstrengen Österreich und Deutschland kaum ein Risiko ein! Das liegt daran, dass die Behörde beweisen muss, dass der Professorentitel zu unrecht getragen wird. Fazit: Tituliert sich jemand in Deutschland als Professor, mit dem Hintergrund, dass es sich um eine ausländische Berufsbezeichnung handelt, dann muss die daran Anstoß nehmende Behörde nachweisen, dass er dieses unberechtigt tut! Das geht aber nur wenn der Träger den Professorenjob frei erfunden hat oder weil die verleihende Uni nur ein Briefkastenunternehmen ist, welches also gar keinen Unterrichtsbetrieb unterhält nicht mal in Form von Fernlehrgängen und somit auch keine echten Professorentätigkeiten zu vergeben hat. Dieser Nachweis durch die Behörden erweist sich in der Regel aber als nicht durchführbar. Wenn der „Beschuldigte“ einfach von seinem Recht Gebrauch macht, jegliche Aussage zur Sache und damit auch zum Namen der verleihenden Hochschule zu verweigern, dann stehen die Ermittler schon ganz blöd da. Er kann aber auch hingehen und den Ermittlern etwas vorlügen - was Verdächtigten in jedem Rechtsstaat ja ausdrücklich erlaubt ist. Allein diese Rechte reichen schon aus, um einen „Scheckbuch- Professor“ umfassend vor Repressalien zu schützen. Wer das juristische Hickhack mit dem Professorentitel in Deutschland richtig verstehen will, der muss wissen, dass man in Deutschland unter Drei Professoren- Varianten unterscheidet. 1. Hier gelten Abitur, Studium, Promotion und Habilitation als Voraussetzung sowie der Talar als gelegentliche Amtstracht. Bei den Fachhochschulprofessor sind Promovieren und Habilitieren sogar durch eine Dozententätigkeit ersetzbar. 2. + 3. Diese Professoren- Varianten können Sie theoretisch auch als Sonderschüler und im Blaumann bekleiden. Die Fakten im einzelnen: Zu 1. Professor als akademischer Titel (nicht Grad). Der liegt vor, wenn irgendeine Universität Oder auch nur Fachhochschule Sie beruft und Ihnen einen ordentlichen und meist mit Beamtenstatus verknüpften und nach Besoldungsstufe H3 oder H4 honorierten oder gar einen außerordentlichen Lehrstuhl, d. h. eine Professur anbietet. Daneben gibt es noch den außerplanmäßigen Professor, der an langjährige verdiente Dozenten verliehen wird - letzterer wäre freilich ebenso wenig wie der Honorarprofessor (vgl. Ziffer 2) vollberechtigtes Mitglied der Fakultät. Zu 2. Der Titel Professor verliehen als Ehrentitel = Honorarprofessor. Er kann Ihnen verliehen werden, wenn Sie sich bereits in einem anderen Beruf außerordentlich gut bewährt und überdies das Wohlwollen der Regierung, der die Vergabe obliegt, errungen haben. In Deutschland obliegt dieses der Landesregierung. Sogar der ansonsten seinen Untertanen Titelwürden gründlich missgönnende deutsche Diktator Adolf Hitler fand nichts dabei, sogar seinen Leibfotografen zum Professor e. h. 14

(ehrenhalber) zu ernennen. Und auch der Schlagersänger Udo Jürgens bekam seinen Prof. h. c. vom österreichischen Staat, wegen seiner Verdienste um die leichte Muse verliehen. Zu 3. Professor als Berufsbezeichnung. In vielen Ländern ist der Professor, Professeur oder Professore schlicht der Lehrer. Ein Lehrer an einer französischen Kochschule etwa wäre ein „professeur de cuisine“, der Unterrichtende an einer italienischen Fahrschule ein „maestro oder professore di guida“. Vor allem der dritten Variante hat sich die Zunft der Titelhändler in Deutschland angenommen. Muss man dabei doch nicht den Rektor einer anerkannten Auslandsuniversität becircen, womöglich einen Herrn Niemand zum ordentlichen Lehrstuhlinhaber zu ernennen. Auch braucht man sich nicht mit „geldgeilen“ Kleinstaaten herumzuschlagen, die beim Verleihen von Honorarprofessuren hohe Anforderungen an den Titelinhaber glauben stellen zu können. Es genügt schon, bei irgendeiner Lehrklitsche in exotischen Gefilden die Proforma- Bestallung eines „Hilfs- Paukers“ durchzusetzen. Und eine besondere Genehmigung zur Benutzung dieser Berufsbezeichnung ist daheim auch nicht überall erforderlich. Denn weder ist sie ein akademischer Grad wie der Doktor, noch ist sie ein Ehrentitel, weshalb außer der Führung auch die Vermittlung strafrechtlich gesehen absolut unbedenklich ist. Doch einen klitzekleinen Schönheitsfehler hat die Jobbeschreibung Professor möglicherweise gegenüber dem akademischen oder Ehrentitel Professor doch: Zumindest darf sie nach Meinung einiger Juristen nicht wie diese als „Prof.“ abgekürzt, sondern muss voll ausgeschrieben werden? Dieses soll zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich sein. Doch erstens wäre dies nicht sonderlich störend, und zweitens ist diese Rechtsmeinung sehr umstritten. Hier noch zwei offizielle Rechtsgutachten zur Führung des Professors als Amts-, Berufs-, Dienst- oder Funktionsbezeichnung: Ein Professorenaspirant, welcher wissen wollte, ob er den mittels Anstellungsvertrag der Cooperating University of America in North Carolina erworbenen Professor in Deutschland führen dürfe, antwortete das deutsche Bundespräsidialamt unter Aktenzeichen OK 2/02, gezeichnet Dr. Ottinger: „... haben Sie das Recht, den Professoren- Titel zu führen, solange Sie das akademische Lehramt in den USA innehaben. Es obliegt nicht der abschließenden Beurteilung des Bundespräsidialamtes, ob die genannte Voraussetzung bei Ihnen zutrifft. Es gibt, soweit ich unterrichtet bin, in der Bundesrepublik überhaupt kein Verfahren, in dem die Frage der ausländischen Amtsbezeichnung Professor überprüft werden könnte. Letztlich besteht hier nur die Vorschrift des Strafgesetzbuches, nach der das unbefugte Führen einer in- oder ausländischen Amts- oder Dienstbezeichnung mit Strafe bedroht wird.“ Ähnlich sah der Bescheid eines anderen Auskunftsheischendem vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (AZ: I-566.1/22, gez. Langer, Ministerialrat) aus: „Eine Genehmigungspflicht für die Führung einer deutschen akademischen Graden bzw. Ehrentiteln gleichlautenden ausländischen Amts-, Dienst- bzw. Funktionsbezeichnung besteht mangels einer ausdrücklichen Regelung nicht! Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung ist zu schließen, dass eine rechtmäßige im Ausland verliehene Professoren- Bezeichnung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich geführt werden darf. Diese Befugnis zum Führen der Bezeichnung erstreckt sich nur auf das Führen in der Originalform und zusätzlich die im Verleihungsland übliche Abkürzungsform.“ Außerdem gelte die Führungsduldung nur solange „wie das Amt besteht bzw. die Funktion als Hochschullehrer im Ausland tatsächlich ausgeübt wird.“ 15

Ganz einfach uns sicher <strong>zum</strong> Professorentitel<br />

Eine amerikanische Universität empfiehlt Ihren frischgebackenen Professoren: Schweigen!<br />

Deutsche Inhaber von Professuren sollen dieses für den Fall, dass <strong>der</strong>en heimische Behörde allzu<br />

viele Fragen z. B. nach <strong>der</strong> Herkunft des Lehrauftrags usw. stellen sollten beherzigen.<br />

Denn solange ein Kläger gar nicht weiß, von welcher Universität ein Deutscher s<strong>eine</strong>n „Professor“ bezogen<br />

hat o<strong>der</strong> dieser aber dem „Inquisitor“ frech <strong>eine</strong> falsche, nämlich offiziell anerkannte Universität<br />

mit Studierbetrieb angibt, kann die arische Obrigkeit den vermeintlich unberechtigten Professor nie<br />

<strong>und</strong> nimmer zur Strecke bringen.<br />

In jedem Fall geht ein nicht ganz „lupenr<strong>eine</strong>r Professor“ selbst im titelstrengen Österreich <strong>und</strong><br />

Deutschland kaum ein Risiko ein!<br />

Das liegt daran, dass die Behörde beweisen muss, dass <strong>der</strong> Professorentitel zu unrecht getragen<br />

wird.<br />

Fazit:<br />

Tituliert sich jemand in Deutschland als Professor, mit dem Hintergr<strong>und</strong>, dass es<br />

sich um <strong>eine</strong> ausländische Berufsbezeichnung handelt, dann muss die daran Anstoß nehmende<br />

Behörde nachweisen, dass er dieses unberechtigt tut!<br />

Das geht aber nur wenn <strong>der</strong> Träger den Professorenjob frei erf<strong>und</strong>en hat o<strong>der</strong> weil die<br />

verleihende Uni nur ein Briefkastenunternehmen ist, welches also gar k<strong>eine</strong>n Unterrichtsbetrieb<br />

unterhält <strong>–</strong> nicht mal in Form von Fernlehrgängen <strong>und</strong> somit auch k<strong>eine</strong> echten<br />

Professorentätigkeiten zu vergeben hat.<br />

Dieser Nachweis durch die Behörden erweist sich in <strong>der</strong> Regel aber als nicht durchführbar.<br />

Wenn <strong>der</strong> „Beschuldigte“ einfach von s<strong>eine</strong>m Recht Gebrauch macht, jegliche Aussage zur Sache <strong>und</strong><br />

damit auch <strong>zum</strong> Namen <strong>der</strong> verleihenden Hochschule zu verweigern, dann stehen die Ermittler schon<br />

ganz blöd da.<br />

Er kann aber auch hingehen <strong>und</strong> den Ermittlern etwas vorlügen - was Verdächtigten in jedem Rechtsstaat<br />

ja ausdrücklich erlaubt ist.<br />

Allein diese Rechte reichen schon aus, um <strong>eine</strong>n „Scheckbuch- Professor“ umfassend vor Repressalien<br />

zu schützen.<br />

Wer das juristische Hickhack mit dem Professorentitel in Deutschland richtig verstehen will, <strong>der</strong> muss<br />

wissen, dass man in Deutschland unter Drei Professoren- Varianten unterscheidet.<br />

1. Hier gelten Abitur, Studium, Promotion <strong>und</strong> Habilitation als Voraussetzung sowie <strong>der</strong><br />

Talar als gelegentliche Amtstracht.<br />

Bei den Fachhochschulprofessor sind Promovieren <strong>und</strong> Habilitieren sogar durch <strong>eine</strong> Dozententätigkeit<br />

ersetzbar.<br />

2. + 3. Diese Professoren- Varianten können Sie theoretisch auch als Son<strong>der</strong>schüler <strong>und</strong> im Blaumann<br />

bekleiden.<br />

Die Fakten im einzelnen:<br />

Zu 1.<br />

Professor als akademischer <strong>Titel</strong> (nicht Grad). Der liegt vor, wenn irgend<strong>eine</strong> Universität<br />

O<strong>der</strong> auch nur Fachhochschule Sie beruft <strong>und</strong> Ihnen <strong>eine</strong>n ordentlichen <strong>und</strong> meist mit<br />

Beamtenstatus verknüpften <strong>und</strong> nach Besoldungsstufe H3 o<strong>der</strong> H4 honorierten o<strong>der</strong> gar<br />

<strong>eine</strong>n außerordentlichen Lehrstuhl, d. h. <strong>eine</strong> Professur anbietet.<br />

Daneben gibt es noch den außerplanmäßigen Professor, <strong>der</strong> an langjährige verdiente<br />

Dozenten verliehen wird - letzterer wäre freilich ebenso wenig wie <strong>der</strong> Honorarprofessor<br />

(vgl. Ziffer 2) vollberechtigtes Mitglied <strong>der</strong> Fakultät.<br />

Zu 2.<br />

Der <strong>Titel</strong> Professor verliehen als Ehrentitel = Honorarprofessor. Er kann Ihnen verliehen<br />

werden, wenn Sie sich bereits in <strong>eine</strong>m an<strong>der</strong>en Beruf außerordentlich gut bewährt <strong>und</strong><br />

überdies das Wohlwollen <strong>der</strong> Regierung, <strong>der</strong> die Vergabe obliegt, errungen haben.<br />

In Deutschland obliegt dieses <strong>der</strong> Landesregierung.<br />

Sogar <strong>der</strong> ansonsten s<strong>eine</strong>n Untertanen <strong>Titel</strong>würden gründlich missgönnende deutsche<br />

Diktator Adolf Hitler fand nichts dabei, sogar s<strong>eine</strong>n Leibfotografen <strong>zum</strong> Professor e. h.<br />

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