Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519<br />
derselben nicht zu bedürfen, weil aller Ohrten, wo Juden geduldet würden, ihnen<br />
das exercitium religionis wenigstens auf die angeführte Weise frey stünde, daher<br />
hof te er, daß er und die seinigen ebenfalls dabey gelaßen werden würden.<br />
Hierauf verfügten wir unß an den vorhin schon erkundigten Ohrt und in die Stube,<br />
worin sie ihren gewöhnlichen Sabbath hielten, und nahmen wahr, daß dieses Zimmer<br />
zwar zu Haltung ihres Gottes-Dienstes besonders destiniret, in dem darinnen viele<br />
pulpete [= Pulte], darauf die 5 Bücher Mosis nebst vielen Gebeth-Büdtern lagen,<br />
audt 5 meßingene große Lidtt-Krohnen und ein großer besonders zu ihren Gottes<br />
Dienst zugerichteter Lampen, imgleichen hinter einen seidenen Vorhang in einen<br />
verschloßenen Schrancke die Thora und andere zu dem jüdischen Gottes-Dienst<br />
erforderliche essentiaI-Stüd:e befindlich. AIß eine förmliche öffentliche Synagoge<br />
aber nach allen äuserlichen requisitis war solches nicht anzusehen, weil darauf noch<br />
andere Samen, die zu ihren Gottes-Dienst eben nicht gehöreten, verwahret stünden.<br />
Nach dem wir nun diesen Ohrt beschriebener maßen untersuchet, vernahmen<br />
wir die beyden ältesten Söhne, so auch bereits separatam oeconomiam allhier halten,<br />
als Meyer Gumpel und Samsohn Gumpeln. Auf was Ahrt sie denn ihren Gottes<br />
Dienst hielten und ob das besehene Zimmer auch ihre Synagoge wäre oder ob sie<br />
in ihren Häusern noch besondere Öhrter dazu aptiret, und ob sie dazu Concession<br />
hätten? Illi: Sie hielten ihren Gottes-Dienst ebenfalls in gemelter Stuben, wenn ihrer<br />
zehen beys ammen, wäre diese Zahl nicht complet, dürfften sie den Sabbath nicht<br />
halten - wären aber mehr versamlet, hielten sie den Dienst Gott viel angenehmer.<br />
Sonst behteten sie unten in der Wohnstube und stimmeten im übrigen mit des<br />
Vaters Außage völlig überein, und hielten sie keinen anderen Gottes-Dienst, alß<br />
welcher einen jeden Juden, er lebe an welchen Ohrt er wolte, verstattet wäre, dahero<br />
hielten sie nicht nötig, desfalls ausdrückliche Concession zu suchen. Wie sie denn auch<br />
soIdle nicht hätten. Eine Synagoge hätten sie nicht, denn die wäre gantz anders eingerichtet<br />
alß ihre Stube, es dürfften auch in einer Synagoge keine andere Sachen<br />
außer denen, welche zum Gottes-Dienst gehöreten, seyn, wie auf ihrer Stube befindlich.<br />
In ihren Häusern wäre kein besonderes Gemach zum Gottes-Dienst ausgesondert,<br />
sondern es täte nur ein jeder sein Privat gebeht, und wenn sie ihren Sabbath hielten,<br />
kähmen sie zum Vater." 650)<br />
Herzog Ludwig RudoIf wurde 173 I Landesfürst, nachdem er bis dahin die<br />
Grafschaft Blankenburg 1690 als erbliche Apanage, aber mit besonderer Regierung<br />
von den Herzögen Rudolf August und Anton Ulrich (seinem Vater) erhalten hatte.<br />
17°7 wurde durch Kaiser J oseph I. die Grafschaft zu einem reimsunmittelbaren<br />
Fürstentum erhoben. Schon als Herzog in Blankenburg war ihm der jüdisdte<br />
Gottesdienst nidtt genehm. Mit Reskript vom 8. August 1720 verbot er sowohl<br />
dem Gründer des Halberstädter jüdischen Studierhauses, Berend Lehmann, der in<br />
Blankenburg eine Eisengießerei und Niederlage von Wachs und Öl besaß, als auch<br />
"einigen anderen Juden, an ihrem Sabbathe allhier Zusammenkünfte zu übung ihres<br />
Gottesdienstes öffentlich oder quovis modo anzustellen und denselben mit den dabey<br />
gebräudtlichen Ceremonien zu feyern" 66). Nach der Wiedervereinigung von Blan-