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Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519<br />

derselben nicht zu bedürfen, weil aller Ohrten, wo Juden geduldet würden, ihnen<br />

das exercitium religionis wenigstens auf die angeführte Weise frey stünde, daher<br />

hof te er, daß er und die seinigen ebenfalls dabey gelaßen werden würden.<br />

Hierauf verfügten wir unß an den vorhin schon erkundigten Ohrt und in die Stube,<br />

worin sie ihren gewöhnlichen Sabbath hielten, und nahmen wahr, daß dieses Zimmer<br />

zwar zu Haltung ihres Gottes-Dienstes besonders destiniret, in dem darinnen viele<br />

pulpete [= Pulte], darauf die 5 Bücher Mosis nebst vielen Gebeth-Büdtern lagen,<br />

audt 5 meßingene große Lidtt-Krohnen und ein großer besonders zu ihren Gottes­<br />

Dienst zugerichteter Lampen, imgleichen hinter einen seidenen Vorhang in einen<br />

verschloßenen Schrancke die Thora und andere zu dem jüdischen Gottes-Dienst<br />

erforderliche essentiaI-Stüd:e befindlich. AIß eine förmliche öffentliche Synagoge<br />

aber nach allen äuserlichen requisitis war solches nicht anzusehen, weil darauf noch<br />

andere Samen, die zu ihren Gottes-Dienst eben nicht gehöreten, verwahret stünden.<br />

Nach dem wir nun diesen Ohrt beschriebener maßen untersuchet, vernahmen<br />

wir die beyden ältesten Söhne, so auch bereits separatam oeconomiam allhier halten,<br />

als Meyer Gumpel und Samsohn Gumpeln. Auf was Ahrt sie denn ihren Gottes­<br />

Dienst hielten und ob das besehene Zimmer auch ihre Synagoge wäre oder ob sie<br />

in ihren Häusern noch besondere Öhrter dazu aptiret, und ob sie dazu Concession<br />

hätten? Illi: Sie hielten ihren Gottes-Dienst ebenfalls in gemelter Stuben, wenn ihrer<br />

zehen beys ammen, wäre diese Zahl nicht complet, dürfften sie den Sabbath nicht<br />

halten - wären aber mehr versamlet, hielten sie den Dienst Gott viel angenehmer.<br />

Sonst behteten sie unten in der Wohnstube und stimmeten im übrigen mit des<br />

Vaters Außage völlig überein, und hielten sie keinen anderen Gottes-Dienst, alß<br />

welcher einen jeden Juden, er lebe an welchen Ohrt er wolte, verstattet wäre, dahero<br />

hielten sie nicht nötig, desfalls ausdrückliche Concession zu suchen. Wie sie denn auch<br />

soIdle nicht hätten. Eine Synagoge hätten sie nicht, denn die wäre gantz anders eingerichtet<br />

alß ihre Stube, es dürfften auch in einer Synagoge keine andere Sachen<br />

außer denen, welche zum Gottes-Dienst gehöreten, seyn, wie auf ihrer Stube befindlich.<br />

In ihren Häusern wäre kein besonderes Gemach zum Gottes-Dienst ausgesondert,<br />

sondern es täte nur ein jeder sein Privat gebeht, und wenn sie ihren Sabbath hielten,<br />

kähmen sie zum Vater." 650)<br />

Herzog Ludwig RudoIf wurde 173 I Landesfürst, nachdem er bis dahin die<br />

Grafschaft Blankenburg 1690 als erbliche Apanage, aber mit besonderer Regierung<br />

von den Herzögen Rudolf August und Anton Ulrich (seinem Vater) erhalten hatte.<br />

17°7 wurde durch Kaiser J oseph I. die Grafschaft zu einem reimsunmittelbaren<br />

Fürstentum erhoben. Schon als Herzog in Blankenburg war ihm der jüdisdte<br />

Gottesdienst nidtt genehm. Mit Reskript vom 8. August 1720 verbot er sowohl<br />

dem Gründer des Halberstädter jüdischen Studierhauses, Berend Lehmann, der in<br />

Blankenburg eine Eisengießerei und Niederlage von Wachs und Öl besaß, als auch<br />

"einigen anderen Juden, an ihrem Sabbathe allhier Zusammenkünfte zu übung ihres<br />

Gottesdienstes öffentlich oder quovis modo anzustellen und denselben mit den dabey<br />

gebräudtlichen Ceremonien zu feyern" 66). Nach der Wiedervereinigung von Blan-

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