Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig<br />
Steterburg den v. Saldern den Zehnten, ihren Meierhof und die zugehörigen fünf<br />
Hufen ab. Später aber klagte der Konvent, der Meier habe während der Stiftsfehde<br />
den Hof verlassen, veröset (verzehrt) und zunichte gemacht.<br />
überhaupt seien für die fünf Hufen seit geraumer Zeit nur acht Gulden jährlim<br />
gegeben. Das Kloster mußte den Hof nam der Fehde sogar selbst bewirtschaften,<br />
und es sorgte sich, ob es für diese heruntergekommene Stelle wieder einen neuen<br />
Meier finden könnte. Smlimmer aber war nom, daß Herzog Heinrich der Jüngere<br />
nicht nur das Land, sondern aum den Zehnten an sich gebracht hatte. Die bisherigen<br />
Bitten, Hof und Zehnten wieder herauszugeben, waren vergeblim gewesen 25).<br />
Das erste Erbregister von 1548 spiegelt diese Klagen wider. Hans Tofall bewirtschaftete<br />
zu dieser Zeit den Hof nebst 21 Morgen Steterburgism Land. Vom Amt<br />
wurde der Hof bereits zu den Kothöfen gerechnet. Das übrige Land, zwei Hufen<br />
und zwölf Morgen, waren dagegen im Besitz des Ackermannes J acob Koter, der<br />
nom weitere elf Morgen "vom Hause" erhalten hatte. Bereits im zweiten Erbregister<br />
ist dem Hof des Klosters nur nom eine Wiese verblieben. Das gesamte<br />
Klosterland, es waren zufolge des dritten Erbregisters 60 Morgen, besaß nunmehr<br />
der Ackermann eurd FasterIing zu Erbenzinsrecht. Das Amt hatte ihm aus eigenem<br />
Besitz noch weitere 60 Morgen zugelegt, so daß aum dieser neugegründete Hof<br />
mit 120 Morgen ausgestattet war.<br />
Von den Ackerhöfen des Adels erreichte nur der v. Schwicheldtsche Hof diese<br />
Größe, die übrigen blieben zum Teil erheblim darunter. Es mag daher scheinen,<br />
das fürstliche Amt habe seinen beiden Neugründungen das Land reidlIidl zugemessen.<br />
Dom steht hinter dieser Handlungsweise ein leimt erkennbares Eigeninteresse.<br />
Die vier Höfe des Adels waren "freie" Ackerhöfe. Mit Ausnahme der<br />
Burgfeste leisteten sie alle Dienste ihren Grundherrn. Dagegen sind die beiden neugegründeten<br />
Höfe dem Amt voll dienstpflichtig. Es gewann also je Woche vier<br />
"Diensttage mit dem Spanne". Der eigene Einsatz war dabei gering, denn drei Viertel<br />
des gesamten Landbesitzes der beiden Höfe war Kloster- und Kirmenland, und nur<br />
beim zweiten Hof beteiligte sich das Amt zur Hälfte an der Landausstattung. Der<br />
Eifer, mit dem Heinrich der Jüngere für die Erhaltung und Wiederkehr des katholischen<br />
Glaubens in seinen Landen focht, hinderte ihn offensichtlich nicht daran,<br />
Kirchengut auch gegen den Willen der Verfügungsberechtigten für seine Zwecke<br />
zu gebraumen 26).<br />
Die Entstehung der Halbspännerhöfe<br />
Die Entstehung der Lutterschen Halbspännerhöfe läßt sim ohne Smwierigkeiten<br />
verfolgen und, was nom wimtiger ist, zweifelsfrei belegen. Das ist für die<br />
Entwicklungsgeschichte dieser Hofklasse von besonderer Bedeutung, da sie fraglos<br />
die umstrittenste ist. Im ersten Erbregister von 1548 werden Höfe dieser Klasse in<br />
25) Staatsardtiv Wolfenbüttel: VII B Hs 367 pag. 509 und 511-514.<br />
26) S. Anm. 15. \Venn für 60 Morgen nur 8 H. gegeben wurden, so liegt dieser Erbzins<br />
unter den sonst üblidten Meierzinsen. Da weiterhin der Zehnte später nur mit Il fl. dem<br />
Kloster entsdtädigt wurde, verblieb dem Herzog ein erheblidter Gewinn.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519