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Braunschweigisches Jahrbuch 49.1968 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig<br />

Steterburg den v. Saldern den Zehnten, ihren Meierhof und die zugehörigen fünf<br />

Hufen ab. Später aber klagte der Konvent, der Meier habe während der Stiftsfehde<br />

den Hof verlassen, veröset (verzehrt) und zunichte gemacht.<br />

überhaupt seien für die fünf Hufen seit geraumer Zeit nur acht Gulden jährlim<br />

gegeben. Das Kloster mußte den Hof nam der Fehde sogar selbst bewirtschaften,<br />

und es sorgte sich, ob es für diese heruntergekommene Stelle wieder einen neuen<br />

Meier finden könnte. Smlimmer aber war nom, daß Herzog Heinrich der Jüngere<br />

nicht nur das Land, sondern aum den Zehnten an sich gebracht hatte. Die bisherigen<br />

Bitten, Hof und Zehnten wieder herauszugeben, waren vergeblim gewesen 25).<br />

Das erste Erbregister von 1548 spiegelt diese Klagen wider. Hans Tofall bewirtschaftete<br />

zu dieser Zeit den Hof nebst 21 Morgen Steterburgism Land. Vom Amt<br />

wurde der Hof bereits zu den Kothöfen gerechnet. Das übrige Land, zwei Hufen<br />

und zwölf Morgen, waren dagegen im Besitz des Ackermannes J acob Koter, der<br />

nom weitere elf Morgen "vom Hause" erhalten hatte. Bereits im zweiten Erbregister<br />

ist dem Hof des Klosters nur nom eine Wiese verblieben. Das gesamte<br />

Klosterland, es waren zufolge des dritten Erbregisters 60 Morgen, besaß nunmehr<br />

der Ackermann eurd FasterIing zu Erbenzinsrecht. Das Amt hatte ihm aus eigenem<br />

Besitz noch weitere 60 Morgen zugelegt, so daß aum dieser neugegründete Hof<br />

mit 120 Morgen ausgestattet war.<br />

Von den Ackerhöfen des Adels erreichte nur der v. Schwicheldtsche Hof diese<br />

Größe, die übrigen blieben zum Teil erheblim darunter. Es mag daher scheinen,<br />

das fürstliche Amt habe seinen beiden Neugründungen das Land reidlIidl zugemessen.<br />

Dom steht hinter dieser Handlungsweise ein leimt erkennbares Eigeninteresse.<br />

Die vier Höfe des Adels waren "freie" Ackerhöfe. Mit Ausnahme der<br />

Burgfeste leisteten sie alle Dienste ihren Grundherrn. Dagegen sind die beiden neugegründeten<br />

Höfe dem Amt voll dienstpflichtig. Es gewann also je Woche vier<br />

"Diensttage mit dem Spanne". Der eigene Einsatz war dabei gering, denn drei Viertel<br />

des gesamten Landbesitzes der beiden Höfe war Kloster- und Kirmenland, und nur<br />

beim zweiten Hof beteiligte sich das Amt zur Hälfte an der Landausstattung. Der<br />

Eifer, mit dem Heinrich der Jüngere für die Erhaltung und Wiederkehr des katholischen<br />

Glaubens in seinen Landen focht, hinderte ihn offensichtlich nicht daran,<br />

Kirchengut auch gegen den Willen der Verfügungsberechtigten für seine Zwecke<br />

zu gebraumen 26).<br />

Die Entstehung der Halbspännerhöfe<br />

Die Entstehung der Lutterschen Halbspännerhöfe läßt sim ohne Smwierigkeiten<br />

verfolgen und, was nom wimtiger ist, zweifelsfrei belegen. Das ist für die<br />

Entwicklungsgeschichte dieser Hofklasse von besonderer Bedeutung, da sie fraglos<br />

die umstrittenste ist. Im ersten Erbregister von 1548 werden Höfe dieser Klasse in<br />

25) Staatsardtiv Wolfenbüttel: VII B Hs 367 pag. 509 und 511-514.<br />

26) S. Anm. 15. \Venn für 60 Morgen nur 8 H. gegeben wurden, so liegt dieser Erbzins<br />

unter den sonst üblidten Meierzinsen. Da weiterhin der Zehnte später nur mit Il fl. dem<br />

Kloster entsdtädigt wurde, verblieb dem Herzog ein erheblidter Gewinn.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042519

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