7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 4 STÜTZUNGSPROGRAMME IM WEINSEKTOR UNTERABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN Artikel 37 Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von EU-Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden. Artikel 38 Vereinbarkeit und Kohärenz 1. Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein. 2. Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. 3. Nicht gefördert werden: a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben d und e […], b) Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr.[…][ELER-Verordnung] […] enthalten sind. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 98 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 39 Einreichung von Stützungsprogrammen 1. Jeder in Anhang IV aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 40 genannten förderfähigen Maßnahmen enthält. 2. Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach ihrer Einreichung bei der Kommission anwendbar. […] Die Kommission kann jedoch im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, feststellen, dass das eingereichte Stützungsprogramm den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht, […] und den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis setzen. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt. 3. Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten Stützungsprogramme. Artikel 40 Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a) [...] b) Absatzförderung gemäß Artikel 43, c) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 44, d) grüne Weinlese gemäß Artikel 45, e) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 46, trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 99 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 39<br />

Einreichung von Stützungsprogrammen<br />

1. Jeder in Anhang IV aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen<br />

Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 40<br />

genannten förderfähigen Maßnahmen enthält.<br />

2. Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach ihrer Einreichung bei der Kommission<br />

anwendbar.<br />

[…] Die Kommission kann jedoch im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne<br />

Anwendung des Verfahrens nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, feststellen,<br />

dass das eingereichte Stützungsprogramm den in diesem Abschnitt festgelegten<br />

Bedingungen nicht entspricht, […] und den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis setzen. In<br />

diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission ein überarbeitetes<br />

Stützungsprogramm ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach<br />

seiner Einreichung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem<br />

Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.<br />

3. Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten<br />

Stützungsprogramme.<br />

Artikel 40<br />

Förderfähige Maßnahmen<br />

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:<br />

a) [...]<br />

b) Absatzförderung gemäß Artikel 43,<br />

c) Ums<strong>tr</strong>ukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 44,<br />

d) grüne Weinlese gemäß Artikel 45,<br />

e) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 46,<br />

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