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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 4<br />

STÜTZUNGSPROGRAMME IM WEINSEKTOR<br />

UNTERABSCHNITT 1<br />

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FÖR<strong>DER</strong>FÄHIGE MASSNAHMEN<br />

Artikel 37<br />

Geltungsbereich<br />

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von EU-Finanzmitteln an die<br />

Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von<br />

fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen<br />

besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.<br />

Artikel 38<br />

Vereinbarkeit und Kohärenz<br />

1. Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den<br />

Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.<br />

2. Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und <strong>tr</strong>agen dafür Sorge,<br />

dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer<br />

objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der be<strong>tr</strong>effenden<br />

Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger<br />

zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.<br />

3. Nicht gefördert werden:<br />

a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer<br />

solchen nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben d und e […],<br />

b) Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des<br />

ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr.[…][ELER-Verordnung] […]<br />

enthalten sind.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 98<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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