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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten,<br />

Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an<br />

Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen<br />

Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen<br />

Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.<br />

Artikel 33<br />

Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe<br />

1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor<br />

Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission die Mitgliedstaaten […] im<br />

Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, den Erzeugerorganisationen auf<br />

hinreichend begründeten An<strong>tr</strong>ag eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die<br />

höchstens 80 % der Finanzbei<strong>tr</strong>äge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese<br />

Beihilfe kommt zum Be<strong>tr</strong>iebsfonds hinzu.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162<br />

Absatz 2 erlassen.<br />

2. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und<br />

Gemüseerzeugung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von<br />

Erzeugerorganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 28 der Verordnung<br />

(EU) Nr. […] [ELER-Verordnung] […] vermarktet werden und deren Obst- und<br />

Gemüseerzeugung mindestens 15 % ihrer gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung<br />

ausmacht, kann die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 von der<br />

Europäischen Union auf An<strong>tr</strong>ag des be<strong>tr</strong>effenden Mitgliedstaats erstattet werden. Die<br />

Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über diese Erstattung.<br />

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz<br />

2 erlassen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 92<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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