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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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3. Auf An<strong>tr</strong>ag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 %<br />

für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das<br />

mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:<br />

a) es wird vonseiten mehrerer EU-Erzeugerorganisationen vorgelegt, die bei<br />

grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

zusammenarbeiten;<br />

b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für<br />

branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;<br />

c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die<br />

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 19 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;<br />

d) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt<br />

wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation<br />

zusammengeschlossen hat;<br />

e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von<br />

Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;<br />

f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger<br />

als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet<br />

wird;<br />

g) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage<br />

nach Artikel 349 des Ver<strong>tr</strong>ags vorgelegt;<br />

h) es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung<br />

des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen<br />

abzielen.<br />

4. Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von<br />

Mark<strong>tr</strong>ücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder<br />

Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen<br />

abgesetzt werden:<br />

a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte<br />

gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten<br />

von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf<br />

öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel<br />

für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder<br />

19<br />

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.<br />

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ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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