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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger<br />

einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund von Artikel 29<br />

Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] [ELER-Verordnung] […], so zählt jede dieser<br />

Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.<br />

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der<br />

zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.<br />

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung<br />

verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt<br />

vor diesen Belastungen gewährleistet ist.<br />

Artikel 32<br />

Finanzielle Beihilfe der EU<br />

1. Die finanzielle Beihilfe der EU ist gleich der Höhe der tatsächlich en<strong>tr</strong>ichteten<br />

Finanzbei<strong>tr</strong>äge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, be<strong>tr</strong>ägt aber höchstens 50 % der<br />

tatsächlichen Ausgaben.<br />

2. Für die finanzielle Beihilfe der EU gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der<br />

vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.<br />

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht<br />

werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende<br />

Be<strong>tr</strong>ag ausschließlich für Krisenpräventions- und –managementmaßnahmen verwendet wird.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 90<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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