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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Buchstabe f zielen darauf<br />

ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und<br />

umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:<br />

a) Mark<strong>tr</strong>ücknahmen,<br />

b) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,<br />

c) Vermarktungsförderung und Kommunikation,<br />

d) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,<br />

e) Ernteversicherung,<br />

f) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf<br />

Gegenseitigkeit.<br />

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und<br />

Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im<br />

Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.<br />

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen<br />

Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die<br />

entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm<br />

aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Beihilfe der EU gemäß Artikel 32 in<br />

Be<strong>tr</strong>acht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des<br />

Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch<br />

nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.<br />

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass<br />

a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder<br />

b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für<br />

Umweltmaßnahmen getätigt werden.<br />

Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für die Zahlungen für<br />

Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […] über die<br />

Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für<br />

die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erfüllt werden.<br />

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ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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