7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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3. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf […] keine in Anhang IIIb aufgeführten Erzeugnisse enthalten […]. In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union den Vorzug geben. 4. Maßnahmen für die Festsetzung der EU-Beihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. a) [...] b) [...] c) [...] 4a. Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die EU-Beihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 78 ANLAGE DGB 1 B DE

Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der EU-Beihilfe für jeden Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, und die endgültige Aufteilung der Beihilfe auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlassen. 5. Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die […] diese Erzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine EU-Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine EU-Beihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 […] festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der EU-Beihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will. 6[...]. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152 gewähren. 7[...]. Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobst- und -gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. 8[...]. Die Europäische Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. […] [horizontale GAP-Verordnung] […] auch Informations-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 79 ANLAGE DGB 1 B DE

Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbe<strong>tr</strong>ags der EU-Beihilfe für jeden Mitgliedstaat,<br />

der sich an dem Programm beteiligt, und die endgültige Aufteilung der Beihilfe auf die<br />

teilnehmenden Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Ver<strong>tr</strong>ags<br />

erlassen.<br />

5. Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender<br />

nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse,<br />

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder<br />

sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die […] diese Erzeugnisse<br />

einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt,<br />

das für eine EU-Beihilfe nach diesem Artikel in Be<strong>tr</strong>acht käme, und beabsichtigt er, es unter<br />

anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die<br />

förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine<br />

EU-Beihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 […] festgelegten<br />

Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der EU-Beihilfe am nationalen Gesamtbei<strong>tr</strong>ag<br />

eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner<br />

Umsetzungss<strong>tr</strong>ategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen<br />

will.<br />

6[...]. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß<br />

Artikel 152 gewähren.<br />

7[...]. Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler<br />

Schulobst- und -gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.<br />

8[...]. Die Europäische Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. […] [horizontale<br />

GAP-Verordnung] […] auch Informations-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen im<br />

Zusammenhang mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur<br />

Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.<br />

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