7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
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e) […] den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 15 Absatz 2 […] zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können; ea) hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über den Verkauf von kleinen, in den Mitgliedstaaten auf Lager verbliebenen Mengen oder von Mengen, die in den Mitgliedstaaten nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, wobei der Verkauf von den Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung vorzunehmen ist; f) hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern; g) die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus; h) die Dauer der privaten Lagerhaltung und die […] Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann; i) die [….] Bestimmungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen; j) […] die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Stellung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung […] einzuhalten sind; k) das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend i) die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots […]; [...] ia) die Verfahren für die Stellung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit; und ii) die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 74 ANLAGE DGB 1 B DE
l) die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper; m) zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IIIa Buchstabe A Abschnitt IV; n) die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, falls die Referenzaufmachung nicht verwendet wird; o) die praktischen Modalitäten für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission; p) die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als in Anhang IIIa Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IIIa festgelegten Standardaufmachung ab; ii) technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme; iii) Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet; q) die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die EU die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 20 Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 die Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um a) [...] trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 75 ANLAGE DGB 1 B DE
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l) die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und<br />
Schafschlachtkörper;<br />
m) zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der<br />
Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IIIa Buchstabe A<br />
Abschnitt IV;<br />
n) die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung<br />
der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, falls die<br />
Referenzaufmachung nicht verwendet wird;<br />
o) die praktischen Modalitäten für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für<br />
die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und<br />
Schafschlachtkörper durch die Kommission;<br />
p) die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine<br />
eine andere als in Anhang IIIa Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des<br />
Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:<br />
i) der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III<br />
Unterabsatz 1 des Anhangs IIIa festgelegten Standardaufmachung ab;<br />
ii) technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme;<br />
iii) Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;<br />
q) die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für<br />
Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus<br />
Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten<br />
Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der<br />
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vorgesehen, dass die EU die Kosten dieser Prüfungstätigkeit <strong>tr</strong>ägt.<br />
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2<br />
erlassen.<br />
Artikel 20<br />
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