7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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8. [...] a) [...] b) [...] c) [...] Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 9a und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Europäischen Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IIIa angepasst und aktualisiert werden und a) zusätzliche Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten festgelegt werden; b) Abweichungen von den Bestimmungen und spezifische Abweichungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und ergänzende Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen im Rindfleischsektor und ergänzender Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer im Schaffleischsektor festgelegt werden; c) den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 72 ANLAGE DGB 1 B DE

9. [...] Artikel 19 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die […] Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der gesamten Union […] erforderlich sind und die […] sich insbesondere auf Folgendes beziehen können: aa) die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen; ab) die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte; a) die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte und Marktpreise; b) die […] Lieferung der im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung; c) die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor; ca) die praktischen Modalitäten für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen; cb) die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels; d) die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft und eingelagert worden sind; trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 73 ANLAGE DGB 1 B DE

8. [...]<br />

a) [...]<br />

b) [...]<br />

c) [...]<br />

Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 9a<br />

und dem Erfordernis Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, die Aufmachung der verschiedenen<br />

Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markt<strong>tr</strong>ansparenz, die Preisnotierung<br />

und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der<br />

Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu<br />

erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der<br />

Europäischen Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von<br />

Schlachtkörpern nach Anhang IIIa angepasst und aktualisiert werden und<br />

a) zusätzliche Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch<br />

qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer<br />

Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die<br />

Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der<br />

durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise<br />

verwendeten Gewichtungskoeffizienten festgelegt werden;<br />

b) Abweichungen von den Bestimmungen und spezifische Abweichungen, die von<br />

Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -be<strong>tr</strong>iebe gewährt werden können, in<br />

denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und ergänzende Bestimmungen für<br />

die be<strong>tr</strong>effenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den<br />

Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen im Rindfleischsektor und ergänzender<br />

Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für<br />

die Einstufung leichter Lämmer im Schaffleischsektor festgelegt werden;<br />

c) den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für<br />

Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien<br />

zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden.<br />

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