7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ABSCHNITT 2 ÖFFENTLICHE INTERVENTION Artikel 10 Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 und […] Durchführungsrechtsakten gemäß […] Artikel […] 19 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung: a) Weichweizen, Gerste und Mais; b) Rohreis; c) frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50; d) Butter, die in einem in der EU zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist; e) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der EU zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist. Artikel 11 Zeiträume der öffentlichen Intervention Die öffentliche Intervention findet Anwendung a) für Weichweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai, b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli, c) für Rindfleisch im gesamten […] Jahr, d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 62 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 12 Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention 1. Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 a) wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet; b) kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die öffentliche Intervention für Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten Rohreis) eröffnen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen; c) kann die Kommission im Wege […] von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, die öffentliche Intervention für Rindfleisch eröffnen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats aufgrund des […] EU-Handelsklassenschemas für Schlachtkörper nach Anhang IIIa Buchstabe A festgestellt wurde, unter 1 560 EUR/Tonne liegt. 2. Die Kommission kann die öffentliche Intervention für Rindfleisch im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 63 ANLAGE DGB 1 B DE

Artikel 12<br />

Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention<br />

1. Während der Zei<strong>tr</strong>äume gemäß Artikel 11<br />

a) wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver<br />

eröffnet;<br />

b) kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die öffentliche<br />

Intervention für Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder<br />

Arten Rohreis) eröffnen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese<br />

Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten<br />

Prüfverfahren erlassen;<br />

c) kann die Kommission im Wege […] von Durchführungsrechtsakten, die ohne<br />

Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, die<br />

öffentliche Intervention für Rindfleisch eröffnen, wenn der durchschnittliche<br />

Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a festgesetzten<br />

repräsentativen Zei<strong>tr</strong>aums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines<br />

Mitgliedstaats aufgrund des […] EU-Handelsklassenschemas für Schlachtkörper nach<br />

Anhang IIIa Buchstabe A festgestellt wurde, unter 1 560 EUR/Tonne liegt.<br />

2. Die Kommission kann die öffentliche Intervention für Rindfleisch im Wege von<br />

Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162<br />

Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1<br />

Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 19 Buchstabe a<br />

festgesetzten repräsentativen Zei<strong>tr</strong>aums nicht mehr erfüllt sind.<br />

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