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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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2. Aus Wein<strong>tr</strong>ub und Trauben<strong>tr</strong>ester darf weder Wein noch irgendein anderes Ge<strong>tr</strong>änk<br />

zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder<br />

Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Wein<strong>tr</strong>ub oder<br />

Trauben<strong>tr</strong>ester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im<br />

Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden<br />

Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji<br />

fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und<br />

"Tokajský mášláš" in der Slowakei <strong>tr</strong>aditionell angewendet wird.<br />

3. Das Auspressen von Wein<strong>tr</strong>ub und das erneute Vergären von Trauben<strong>tr</strong>ester für<br />

andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind<br />

untersagt. Fil<strong>tr</strong>ieren und Zen<strong>tr</strong>ifugieren von Wein<strong>tr</strong>ub gelten nicht als Auspressen,<br />

sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.<br />

4. Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom be<strong>tr</strong>effenden Mitgliedstaat<br />

zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des<br />

Weinbauern verwendet werden.<br />

5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten<br />

im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen<br />

Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter<br />

den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59<br />

Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 331<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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