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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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(83) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen<br />

und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Ins<strong>tr</strong>umente auch nach dem<br />

Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sind Standardvorschriften für die<br />

Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festzulegen.<br />

(84) [...]<br />

(84a) Da es keine EU-Rechtsvorschriften über förmliche schriftliche Ver<strong>tr</strong>äge gibt, können die<br />

Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Ver<strong>tr</strong>agsrechts die Verwendung derartiger<br />

Ver<strong>tr</strong>äge zwingend vorschreiben, sofern sie dabei nicht gegen EU-Recht verstoßen und<br />

insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der<br />

gemeinsamen Marktorganisation beein<strong>tr</strong>ächtigen. Angesichts der EU-weit unterschiedlichen<br />

Verhältnisse sollte diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten<br />

überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene<br />

Mindeststandards für derartige Ver<strong>tr</strong>äge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des<br />

Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige<br />

grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Ver<strong>tr</strong>äge auf EU-Ebene<br />

festgelegt werden. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise<br />

Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber<br />

von einer Ver<strong>tr</strong>agspflicht befreit werden. Um sicherzustellen, dass eine solche Regelung<br />

wirksam ist, sollte sie auch gelten, wenn Dritte die Milch von den Landwirten abholen und<br />

an die verarbeitenden Be<strong>tr</strong>iebe liefern.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 33<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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