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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen<br />

Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzen<strong>tr</strong>iertem<br />

Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzen<strong>tr</strong>at oder Saccharose, die natürliche<br />

oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger,<br />

Abfüllbe<strong>tr</strong>iebe, Verarbeitungsbe<strong>tr</strong>iebe sowie von der Kommission im Wege von<br />

Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch zu bestimmende<br />

Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am<br />

gleichen Ort frische Wein<strong>tr</strong>auben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost<br />

oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann<br />

jedoch durch Ein<strong>tr</strong>agung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.<br />

5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem<br />

Begleitdokument gemäß Artikel 103 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend<br />

behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.<br />

6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen<br />

außergewöhnlicher Witterungsbedingungen ge<strong>tr</strong>offen wird,<br />

a) in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und<br />

b) in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und<br />

nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar<br />

vorangehenden Weinlese stammen.<br />

7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzen<strong>tr</strong>ierung durch Anwendung von<br />

Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch<br />

vorgenommen werden.<br />

A. Allgemeines<br />

Teil II<br />

Einschränkungen<br />

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz<br />

von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit<br />

dafür.<br />

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz<br />

von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol<br />

stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.<br />

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 329<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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