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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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) in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 des<br />

vorliegenden Abschnitts eine Säuerung und eine Entsäuerung oder oder<br />

c) in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.<br />

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur<br />

Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von<br />

20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.<br />

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter,<br />

ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt<br />

werden.<br />

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter,<br />

ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt<br />

werden.<br />

5. Der zur Konzen<strong>tr</strong>ierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.<br />

6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit<br />

außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1<br />

genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2<br />

und 3 des vorliegenden Abschnitts genannten Bedingungen zulassen.<br />

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und<br />

desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die<br />

Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß<br />

Artikel 59 Absatz 1 Abweichungen beschließen.<br />

D. Behandlungen<br />

1. Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der<br />

Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der<br />

Verarbeitung von frischen Wein<strong>tr</strong>auben, Traubenmost, teilweise gegorenem<br />

Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren<br />

menschlichen Verbrauch bestimmten Ge<strong>tr</strong>änk außer Schaumwein oder Schaumwein<br />

mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von<br />

Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch festzulegenden<br />

Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten<br />

frischen Wein<strong>tr</strong>auben geerntet wurden.<br />

2. Die Konzen<strong>tr</strong>ierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die<br />

verwendeten frischen Wein<strong>tr</strong>auben geerntet wurden.<br />

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem<br />

Weinbereitungsbe<strong>tr</strong>ieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des<br />

be<strong>tr</strong>effenden Weins verwendeten Wein<strong>tr</strong>auben geerntet wurden.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 328<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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