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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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ANHANG VII<br />

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 62<br />

Teil I<br />

Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen<br />

A. Anreicherungsgrenzen<br />

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen<br />

Union erforderlich machen, können die be<strong>tr</strong>effenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung<br />

des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Wein<strong>tr</strong>auben, des Traubenmostes, des<br />

teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese<br />

Erzeugnisse aus nach Artikel 63 klassifizierbaren Kelter<strong>tr</strong>aubensorten gewonnen<br />

worden sind — zulassen.<br />

2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B<br />

erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte<br />

nicht überschreiten:<br />

a) 3 % vol in der Weinbauzone A;<br />

b) 2 % vol in der Weinbauzone B;<br />

c) 1,5 % vol in den Weinbauzonen C.<br />

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die<br />

Mitgliedstaaten bean<strong>tr</strong>agen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 %<br />

angehoben werden. Im Falle eines solchen An<strong>tr</strong>ags wird die Kommission im Rahmen<br />

der Befugnisse nach Artikel 68 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt<br />

erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der<br />

An<strong>tr</strong>agstellung über den An<strong>tr</strong>ag zu befinden.<br />

B. Anreicherungsverfahren<br />

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie<br />

folgt vorgenommen werden:<br />

a) bei frischen Wein<strong>tr</strong>auben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein<br />

durch Zugabe von Saccharose, konzen<strong>tr</strong>iertem Traubenmost oder rektifiziertem<br />

Traubenmostkonzen<strong>tr</strong>at;<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 325<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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