7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
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II. Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen (1) Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt: a) Klasse A oder "frisch", b) Klasse B. (2) Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich. (3) Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden. III. Kennzeichnung der Eier (1) Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet. Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden. (2) Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden. (3) Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 314 ANLAGE DGB 1 B DE
Teil VI. Streichfette Die in Artikel 60 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Die weiter unten aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN- Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten: a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106, b) Fette des KN-Codes ex 1517, c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106. Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen. Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse. Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für a) Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden; b) Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 315 ANLAGE DGB 1 B DE
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Teil VI. S<strong>tr</strong>eichfette<br />
Die in Artikel 60 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbe<strong>tr</strong>iebe,<br />
Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen.<br />
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.<br />
Die weiter unten aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-<br />
Codes und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten:<br />
a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,<br />
b) Fette des KN-Codes ex 1517,<br />
c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.<br />
Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse be<strong>tr</strong>agen.<br />
Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende s<strong>tr</strong>eichfähige<br />
Erzeugnisse.<br />
Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für<br />
a) Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer <strong>tr</strong>aditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig<br />
zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden;<br />
b) Konzen<strong>tr</strong>ate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.<br />
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