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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors<br />

I. Der vorliegende Teil dieses Anhangs gilt für die in der Europäischen Union<br />

erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und<br />

Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus<br />

Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon be<strong>tr</strong>offen sind<br />

die folgenden Geflügelarten:<br />

─<br />

─<br />

─<br />

─<br />

─<br />

Hühner,<br />

Enten,<br />

Gänse,<br />

Truthühner,<br />

Perlhühner.<br />

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-<br />

Codes 0210 99 39.<br />

II<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) "Geflügelfleisch": zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das<br />

keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;<br />

(2) "frisches Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch<br />

Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C<br />

bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen<br />

und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften<br />

oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den<br />

notwendigen Mindestzei<strong>tr</strong>aum leicht abweichende Temperaturen festlegen,<br />

sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren<br />

Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;<br />

(3) "gefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im<br />

Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer<br />

Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;<br />

(4) "tiefgefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen<br />

gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates 56 ständig auf einer Temperatur<br />

gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf;<br />

56<br />

ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 312<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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