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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts<br />

einer der folgenden Formeln entspricht:<br />

i) standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens<br />

3,50 % (m/m) be<strong>tr</strong>ägt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine<br />

weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens<br />

4,00 % (m/m) vorsehen;<br />

ii)<br />

nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem<br />

Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett<br />

noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt<br />

geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf<br />

jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;<br />

c) teilen<strong>tr</strong>ahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren<br />

Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 %<br />

(m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) be<strong>tr</strong>ägt;<br />

d) en<strong>tr</strong>ahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren<br />

Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 %<br />

(m/m) be<strong>tr</strong>ägt.<br />

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von<br />

Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn<br />

der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von<br />

"… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als<br />

Vollmilch, teilen<strong>tr</strong>ahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.<br />

2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende<br />

Änderungen erlaubt:<br />

a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die<br />

Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder<br />

Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilen<strong>tr</strong>ahmter<br />

Milch oder en<strong>tr</strong>ahmter Milch;<br />

b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß,<br />

Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen<br />

sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 54 ;<br />

54<br />

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 310<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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