7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium
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xi) Kumys, xii) viili/fil, xiii) smetana, xiv) fil; b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/trong>13trong>/EG. 3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt. 4. Die Herkunft der Milch und der […] Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, präzisiert werden. Um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zur Festlegung der Herkunft der Milch und der Milcherzeugnisse zu erlassen, wobei sie den sich ändernden Marktbedingungen Rechnung trägt . 5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. 6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 53 oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/trong>13trong>/EG verwendet werden. 53 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 308 ANLAGE DGB 1 B DE
Teil IV. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401 I. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teils sind a) "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe; b) "Konsummilch": die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden; c) "Fettgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch; d) "Eiweißgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38). II. Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher (1) Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden. (2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III dieses Teils aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden. (3) Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte. III. Konsummilch 1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch: a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde; trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 309 ANLAGE DGB 1 B DE
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xi)<br />
Kumys,<br />
xii) viili/fil,<br />
xiii) smetana,<br />
xiv) fil;<br />
b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von<br />
Artikel 5 der Richtlinie 2000/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>/EG.<br />
3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen<br />
können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von<br />
zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil<br />
einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch<br />
oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis<br />
charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.<br />
4. Die Herkunft der Milch und der […] Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um<br />
Kuhmilch handelt, präzisiert werden. Um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser<br />
Vorschrift zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen,<br />
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zur Festlegung der Herkunft der Milch<br />
und der Milcherzeugnisse zu erlassen, wobei sie den sich ändernden<br />
Marktbedingungen Rechnung <strong>tr</strong>ägt .<br />
5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die<br />
in der be<strong>tr</strong>effenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.<br />
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer <strong>tr</strong>aditionellen<br />
Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur<br />
Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt<br />
werden.<br />
6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten<br />
Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung<br />
irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates 53 oder Aufmachung irgendwelcher Art<br />
behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem be<strong>tr</strong>effenden<br />
Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.<br />
Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die<br />
Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten<br />
Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur<br />
Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>/EG verwendet werden.<br />
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ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.<br />
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