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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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V. Amtliche Kon<strong>tr</strong>ollen<br />

1. Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für<br />

die Durchführung der amtlichen Kon<strong>tr</strong>ollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses<br />

Anhangs zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.<br />

2. Die amtlichen Kon<strong>tr</strong>ollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon<strong>tr</strong>ollen zur Überprüfung der Einhaltung des<br />

Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und<br />

Tierschutz 51 durchgeführt.<br />

3. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den<br />

be<strong>tr</strong>effenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der<br />

Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kon<strong>tr</strong>ollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs<br />

sicherzustellen.<br />

4. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kon<strong>tr</strong>olle durchgeführt wird, stellt der<br />

Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur<br />

Verfügung.<br />

5. Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte<br />

zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die<br />

Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden. Die unabhängige Einrichtung<br />

muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm<br />

EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden. 52<br />

51<br />

52<br />

ABI.L 165 vom 30.4.2004, S. 1-14.<br />

Hinweis für die Rechts- und Sprachsachverständigen: bitte sicherstellen, dass Abschnitt V<br />

und der Entwurf der horizontalen Verordnung übereinstimmen.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 298<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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