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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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(71) In der Europäischen Union werden bestimmte <strong>tr</strong>aditionelle Begriffe verwendet, die dem<br />

Verbraucher zusätzlich zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise<br />

auf Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des<br />

Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um eine Irreführung der<br />

Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese <strong>tr</strong>aditionellen Begriffe in der Union geschützt<br />

werden können.<br />

(72) Um einen angemessenen Schutz und die legitimen Rechte der Erzeuger oder<br />

Marktteilnehmer sicherzustellen […], sollte der Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen<br />

werden, bestimmte Rechtsakte […] zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: […]<br />

die Sprache und die Schreibweise eines zu schützenden <strong>tr</strong>aditionellen Begriffs; […] die Art<br />

der An<strong>tr</strong>agsteller, die den Schutz eines <strong>tr</strong>aditionellen Begriffs bean<strong>tr</strong>agen kann; die<br />

Gültigkeitsbedingungen für einen An<strong>tr</strong>ag auf Anerkennung eines <strong>tr</strong>aditionellen Begriffs; die<br />

Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines <strong>tr</strong>aditionellen<br />

Begriffs; der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten<br />

<strong>tr</strong>aditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten<br />

geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Kelter<strong>tr</strong>aubensorten; die<br />

Gründe für die Löschung eines <strong>tr</strong>aditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der An<strong>tr</strong>agstellung<br />

[…].<br />

(72a) Um den Besonderheiten des Handels mit Erzeugnissen des Weinsektors zwischen der<br />

Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu <strong>tr</strong>agen, sollte der<br />

Kommission die Befugnis über<strong>tr</strong>agen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit<br />

denen Folgendes festgelegt wird: die Bedingungen, unter denen <strong>tr</strong>aditionelle Begriffe für<br />

Erzeugnisse aus Drittländern verwendet werden dürfen, und entsprechende Ausnahmen<br />

sowie Ausnahmen von den Vorschriften für Etikettierung und Aufmachung hinsichtlich<br />

auszuführender Erzeugnisse, wenn die Rechtsvorschriften des be<strong>tr</strong>effenden Drittlands<br />

dies erfordern.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 29<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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