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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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IV.<br />

Aufmachung<br />

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:<br />

1. ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem<br />

ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem<br />

Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem<br />

Metatarsus ge<strong>tr</strong>ennt;<br />

2. ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren,<br />

Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;<br />

3. ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das<br />

Gesäuge und das Euterfett.<br />

V. Einstufung und Kennzeichnung<br />

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates 47 zugelassenen Schlachtbe<strong>tr</strong>iebe ergreifen die<br />

erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und<br />

Schlachtkörperhälften von mindestes 8 Monate alten Rindern, die in diesen<br />

Be<strong>tr</strong>ieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung<br />

gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III<br />

der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates 48 <strong>tr</strong>agen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft<br />

und gekennzeichnet werden.<br />

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und<br />

Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden,<br />

wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.<br />

B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper<br />

I. Begriffsbestimmung<br />

Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie<br />

geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.<br />

47<br />

48<br />

ABl. L <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>9 vom 30.4.2004, S. 55.<br />

ABl. L <s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong>9 vom 30.4.2004, S. 206.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 288<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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