27.12.2013 Aufrufe

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil III: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor<br />

Im Zusammenhang mit Reben<br />

1. "Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben<br />

bepflanzten Fläche befinden.<br />

2. "Pflanzen": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder<br />

Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes<br />

für die Erzeugung von Edelreisern.<br />

3. "Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung<br />

vorgenommen wurde.<br />

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen<br />

4. "Frische Wein<strong>tr</strong>auben": die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht<br />

einge<strong>tr</strong>ocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren<br />

eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.<br />

5. "Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Wein<strong>tr</strong>auben": das<br />

Erzeugnis, das<br />

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol<br />

aufweist;<br />

b) gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen<br />

Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach<br />

Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Kelter<strong>tr</strong>aubensorten stammt, folgende<br />

Erzeugnisse hinzugefügt werden:<br />

i) entweder neu<strong>tr</strong>aler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol<br />

einschließlich Alkohol, der aus der Destillation ge<strong>tr</strong>ockneter Trauben<br />

gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 %<br />

vol<br />

ii)<br />

oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes<br />

Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und<br />

höchstens 80 % vol.<br />

6. "Traubensaft": das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das<br />

a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;<br />

b) aus frischen Wein<strong>tr</strong>auben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen<br />

worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzen<strong>tr</strong>iertem Traubenmost<br />

oder konzen<strong>tr</strong>iertem Traubensaft gewonnen worden sein.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 278<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!