7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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(61a) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der […] in Einklang mit dem Vertrag geschlossenen Übereinkünfte Anwendung finden. (61b) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren, der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen und um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Einzelheiten der Anforderungen, die bei der Einführung einer zusätzlichen vorbehaltenen Bezeichnung zu beachten sind, die Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Bezeichnung, die Festlegung und Änderung ihrer Verwendungsbedingungen und zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Bezeichnungen. (62) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Europäischen Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente und noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Europäischen Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 11 angewendet wird. (63) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten diesbezüglich strengere Vorschriften anwenden dürfen. 11 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 26 ANLAGE DGB 1 B DE

(64) Um in der Europäischen Union geschützt zu sein, müssen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf EU-Ebene gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen sein. (65) Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind. (66) Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen. (67) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I […] der Verträge aufgeführt sind. (68) Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte […] zu erlassen, mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden kann, […] der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht. trong>7329trong>/trong>13trong> tr/MT/tek 27 ANLAGE DGB 1 B DE

(61a) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der […] in Einklang mit dem Ver<strong>tr</strong>ag<br />

geschlossenen Übereinkünfte Anwendung finden.<br />

(61b) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren, der Erwartungen der<br />

Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der<br />

Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den<br />

internationalen Normen und um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen<br />

vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden<br />

Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, sollte der Kommission die Befugnis<br />

über<strong>tr</strong>agen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die<br />

Einzelheiten der Anforderungen, die bei der Einführung einer zusätzlichen<br />

vorbehaltenen Bezeichnung zu beachten sind, die Einführung einer zusätzlichen<br />

fakultativen vorbehaltenen Bezeichnung, die Festlegung und Änderung ihrer<br />

Verwendungsbedingungen und zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer<br />

vorbehaltener Bezeichnungen.<br />

(62) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Europäischen Union basiert unter anderem auf den<br />

besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese<br />

Weine werden für den Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und<br />

geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines<br />

Qualitätserzeugnisses auf <strong>tr</strong>ansparente und noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften<br />

stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die An<strong>tr</strong>äge auf eine<br />

Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft<br />

werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Europäischen Union für andere<br />

Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates<br />

vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen<br />

für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 11 angewendet wird.<br />

(63) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung<br />

oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten diesbezüglich s<strong>tr</strong>engere Vorschriften<br />

anwenden dürfen.<br />

11<br />

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.<br />

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