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7329/13 tr/MT/tek 1 DGB 1 B RAT DER ... - consilium

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3. Die Befugnisüber<strong>tr</strong>agung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen<br />

Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die<br />

Über<strong>tr</strong>agung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über<br />

den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten<br />

Rechtsakten, die bereits in Kraft ge<strong>tr</strong>eten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.<br />

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig<br />

dem Europäischen Parlament und dem Rat.<br />

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, <strong>tr</strong>itt nur in Kraft,<br />

wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei<br />

Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat<br />

Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und<br />

der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.<br />

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate<br />

verlängert.<br />

Artikel 161<br />

Dringlichkeitsverfahren<br />

1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, <strong>tr</strong>eten umgehend in Kraft<br />

und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der<br />

Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das<br />

Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des<br />

Dringlichkeitsverfahrens angegeben.<br />

<s<strong>tr</strong>ong>7329</s<strong>tr</strong>ong>/<s<strong>tr</strong>ong>13</s<strong>tr</strong>ong> <strong>tr</strong>/<strong>MT</strong>/<strong>tek</strong> 249<br />

ANLAGE <strong>DGB</strong> 1 B DE

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